
München, 12. März 2026 (JPD) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat einer Popularklage gegen Teile des Gesetzes zur Förderung der Bundeswehr in Bayern teilweise stattgegeben. Mit seiner Entscheidung vom 3. März 2026 erklärte das Gericht eine Regelung im Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) für nichtig, die Hochschulen unter bestimmten Voraussetzungen zur Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Bundeswehr verpflichten sollte. Die Vorschrift verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung sowie gegen die Wissenschaftsfreiheit.
Gericht beanstandet Pflicht zur Kooperation mit der Bundeswehr
Zwar sei das seit 1. August 2024 geltende allgemeine Kooperationsgebot zwischen Hochschulen und Bundeswehr nach Art. 6 Abs. 8 Satz 1 BayHIG verfassungsgemäß. Nicht zulässig sei jedoch die weitergehende Regelung, nach der Hochschulen zur Zusammenarbeit verpflichtet werden können, wenn das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Bundeswehr deren Erforderlichkeit im Interesse der nationalen Sicherheit feststellt. Für eine solche Vorschrift fehle dem Freistaat die Gesetzgebungskompetenz, da Fragen der Landesverteidigung der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundes unterliegen.
Unzulässig erklärte der Verfassungsgerichtshof hingegen die Popularklage gegen weitere Bestimmungen des Hochschulinnovationsgesetzes. Diese untersagen sogenannte Zivilklauseln, mit denen Hochschulen die Nutzung von Forschungsergebnissen für militärische Zwecke ausschließen könnten. Nach Auffassung des Gerichts wird dadurch die individuelle Wissenschaftsfreiheit nicht eingeschränkt, sondern eher gestärkt.
Auch Regelungen im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zur Zusammenarbeit von Schulen mit Jugendoffizieren der Bundeswehr sowie zur Teilnahme von Karriereberatern der Bundeswehr an Veranstaltungen zur Berufsorientierung seien verfassungsgemäß. Weder die Gewissensfreiheit von Eltern, Schülerinnen und Schülern noch das Erziehungsrecht der Eltern werde dadurch verletzt.



