Sitz des Brandenburgischen Verfassungsgerichts in Potsdam: Foto: Daniel Naber CC BY-SA 3.0

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat einzelne Versammlungsverbote der Corona-Eindämmungsverordnung vom Mai 2020 für verfassungswidrig und nichtig erklärt, da sie gegen die in der Landesverfassung garantierte Versammlungsfreiheit verstoßen. Die Maskenpflichtregelungen beider Corona-Verordnungen wurden hingegen als verfassungsgemäß bestätigt. Der Normenkontrollantrag stammte von der AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg.

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat am 20. Juni 2025 über einen Normenkontrollantrag betreffend einzelne Vorschriften der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 8. Mai 2020 (GVBl. II/20 [Nr. 30]) in verschiedenen Fassungen sowie über einzelne Vorschriften der nachfolgenden Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – SARS-CoV-2-UmgV) vom 12. Juni 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 49]) entschieden. Die in § 5 Abs. 1 und 3 SARS-CoV-2-EindV enthaltenen Regelungen zur Einschränkung von Versammlungen hat das Verfassungsgericht für nichtig erklärt. Die in beiden Verordnungen enthaltenen Vorschriften zur Maskenpflicht hat es hingegen bestätigt.

Der abstrakte Normenkontrollantrag wurde von den damals noch 23 Abgeordneten der AfD-Fraktion gestellt. Das Verfassungsgericht hatte bereits am 3. Juni 2020 dem hiermit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein im Hinblick auf die versammlungsrechtlichen Regelungen stattgegeben (VfGBbg 9/20 EA). Diese Entscheidung hat es nunmehr bestätigt. Das Verfassungsgericht sieht die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen noch geltenden bundesrechtlichen Vorschriften des § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) grundsätzlich als ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnungen an. Die Anordnung der Maskenpflicht habe auf Grund der damals vorhandenen Informationen zur Verbreitung des Virus zum Zwecke des Schutzes der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren erfolgen können. Die damit einhergehenden Grundrechtseinschränkungen seien gerechtfertigt gewesen. Anders verhalte es sich mit den Regelungen in § 5 Abs. 1 und 3 SARS-CoV-2-EindV in den verschiedenen angegriffenen Fassungen. Mit den darin geregelten Verboten und weitgehenden Einschränkungen habe der Verordnungsgeber die in Art. 23 der Landesverfassung (LV) gewährleistete Versammlungsfreiheit verletzt.

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