Wiesbaden, 23. Dezember 2025 (JPD) – Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat die Klagen der AfD-Fraktion sowie von 27 Abgeordneten gegen die Raumzuteilung im Hessischen Landtag zurückgewiesen. Die Antragsteller hatten beanstandet, dass ihnen Büros in einem rund 500 Meter von der Hauptliegenschaft entfernten Gebäude zugewiesen wurden. Mit Beschluss vom 12. November 2025 stellte das Gericht fest, dass die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist und die Mandatsausübung nicht unzumutbar erschwert.

Ausgangspunkt des Streits waren Sanierungsarbeiten am historischen Stadtschloss in Wiesbaden, die eine Neuverteilung der Räumlichkeiten erforderlich machten. Bereits in der 20. Wahlperiode hatte die AfD-Fraktion keine Büros im Hauptgebäude erhalten. Auch für die 21. Wahlperiode beschloss das Landtagspräsidium auf Empfehlung des Ältestenrats, die bisherige Nutzung fortzuschreiben, verbunden mit der Aussicht, der AfD-Fraktion bei Möglichkeit einzelne Büros und einen Sitzungssaal im Hauptgebäude zuzuweisen.

Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt

Der Staatsgerichtshof stellte zunächst klar, dass der Hessische Landtag für Entscheidungen seines Präsidiums rechtlich verantwortlich ist und die Raumzuteilung im Wege einer Verfassungsstreitigkeit überprüft werden kann. Zwar liege eine Ungleichbehandlung vor, da ausschließlich der AfD-Fraktion Räume außerhalb der Hauptliegenschaft zugewiesen wurden. Bei Maßnahmen der inneren Organisation des Parlaments prüfe das Gericht jedoch lediglich, ob sachliche Gründe vorliegen, diskriminierungsfrei gehandelt wurde und die Mandatsausübung nicht unzumutbar beeinträchtigt ist.

Diese Voraussetzungen sah der Staatsgerichtshof als erfüllt an. Die vom Landtag angeführten Gründe für die fortgesetzte Auslagerung seien nachvollziehbar, und die parlamentarische Arbeit der Antragsteller werde durch die Entfernung nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise behindert. Ein Anspruch auf eine rotierende oder proportional gleichmäßige externe Unterbringung aller Fraktionen bestehe nicht.

Zugleich betonte das Gericht, dass bei künftigen Wahlperioden und nach Abschluss der Sanierungsarbeiten erneut sorgfältig zu prüfen sei, ob eine Auslagerung allein der AfD-Fraktion weiterhin gerechtfertigt ist. Soweit sich die Antragsteller gegen die konkrete Umsetzung der Präsidiumsentscheidung durch die Landtagsverwaltung wandten, fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einer hinreichenden Darlegung zusätzlicher Beschwer.

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