
München, 12. Februar 2026 (JPD) – Das Sozialgericht München hat entschieden, dass ein an Amyotropher Lateralsklerose (ALS) erkrankter Patient Anspruch auf eine 24-stündige außerklinische Intensivpflege hat. Die Krankenkasse hatte zuvor nur eine Betreuung von acht Stunden täglich bewilligt und sich dabei auf ein zehn Monate altes Gutachten gestützt. Mit einer einstweiligen Anordnung verpflichtete das Gericht die Kasse nun, die Intensivpflege bis zur endgültigen Entscheidung vollständig zu gewähren.
ALS-Patient erhält vollständige 24-Stunden-Pflege
Der Kläger leidet an einer fortschreitenden Motoneuronenerkrankung, die zu schweren Atem- und Schluckstörungen führt. Zusätzlich beeinträchtigt ein Schlaganfall aus dem Jahr 2024 die Nutzung von Armen und Händen. Seit Sommer 2025 ist der Patient auf ein Beatmungsgerät, ein Absauggerät und einen Hustenassistenten angewiesen. Aufgrund der eingeschränkten Selbstbedienbarkeit reagiert er bei Notfällen panisch, und eine unsachgemäße Anwendung der Geräte kann lebensbedrohlich sein. Ärztlich wurde ihm daher eine 24-stündige außerklinische Intensivpflege durch qualifiziertes Pflegepersonal verordnet.
Die Krankenkasse lehnte die rund um die Uhr notwendige Pflege ab. Sie argumentierte, dass die Voraussetzungen für eine Intensivpflege nur während der Nachtruhe gegeben seien und tagsüber die übliche Pflege für einen Pflegegrad-4-Patienten ausreiche. Die Ablehnung stützte sich auf ein Gutachten, das den Patienten vor zehn Monaten untersucht hatte.
Das Sozialgericht München stellte klar, dass eine Ablehnung auf der Grundlage eines veralteten Gutachtens unzulässig ist, wenn sich die Erkrankung in der Zwischenzeit deutlich verschlechtert hat. Aus den vorgelegten Pflegeprotokollen ergebe sich, dass die Einsätze der Intensivpflege zu unterschiedlichen Zeiten notwendig seien und nicht planbar, wodurch die vollständige Versorgung rund um die Uhr erforderlich sei. Die einstweilige Anordnung sichert dem Patienten die Intensivpflege bis zur endgültigen Entscheidung zu.
Aktenzeichen: S 59 KR 171/26 ER




