Ein Berufsringer, der für einen Ringerverein im Jahr 2022 in der Ringer-Bundesliga angetreten ist, ist nicht selbstständig. Dies hat das Sozialgericht Mainz jüngst entschieden (Az. S 2 BA 24/22). Die Rentenversicherung stellte gegenüber dem Verein, für den der Ringer Kämpfe im Ligabetrieb absolvierte, fest, dass der Berufsringer anstatt als Selbstständiger als abhängig Beschäftigter gelte und dieser daher der Versicherungspflicht u.a. in der Renten- und Krankenversicherung unterliege.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht nun abgewiesen. Tritt der Ringer für den Verein im Ligabetrieb an, liegt nach Ansicht des Gerichts zwischen beiden ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wie bei einem Arbeitnehmer und daher keine Selbstständigkeit des Ringers vor. Daher unterliege die Tätigkeit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Es komme nicht darauf an, dass der Ringer Mitglied des Vereins gewesen sei. Denn dessen Verpflichtungen gegenüber dem Verein seien über die rein mitgliedschaftliche Beziehung hinausgegangen, indem sich der Sportler zur Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften verpflichtet habe und der Verein ihm dafür ein Honorar pro Kampf zugesagt habe. Der Ringer sei dabei in den sportlichen Geschäftsbetrieb des Vereins eingegliedert gewesen und daher sei dieser nicht als Selbstständiger anzusehen. Er habe – wie ein Arbeitnehmer – ausschließlich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und sei u.a. an die fachlichen Vorgaben des Vereins gebunden gewesen. Der Verein habe dem Ringer Sportkleidung gestellt, die dieser habe tragen und pfleglich behandeln müssen. Zudem bestimme bei dem Verein der Trainer in Absprache mit den Vereinsverantwortlichen die Zusammensetzung der Mannschaft im Ligabetrieb, was ebenfalls gegen eine Selbstständigkeit des Sportlers spreche. Darüber hinaus habe der Ringer kein – bei einem Selbstständigen übliches – unternehmerisches Risiko gehabt, denn er habe eine feste erfolgsunabhängige Vergütung pro absolviertem Kampf erhalten. Auch insoweit sei er nicht mit einem Selbstständigen zu vergleichen. Insgesamt sei das Verhältnis zwischen Verein und Ringer wie bei einem Arbeitnehmer ausgestaltet gewesen, so dass die Tätigkeit auch sozialversicherungspflichtig sei.

Der klägerische Verein hat zwischenzeitlich beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Berufung gegen das Urteil eingelegt.

SG Mainz, 21.05.2025

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