
Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte keinen Anspruch auf Kostenübernahme für das Abnehmpräparat „Wegovy“ haben. Das Mittel gelte als sogenanntes „Lifestyle-Produkt“ und sei daher von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu finanzieren. Der Ausschluss sei verfassungsgemäß und nur bei lebensbedrohlichen Erkrankungen möglicherweise nicht anwendbar – eine solche liege hier nicht vor.
Eine gesetzlich Krankenversicherte hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Abnehmspritze gegenüber der Krankenkasse. Das hat das Sozialgericht Mainz jüngst in einem Verfahren entschieden (Aktenzeichen S 7 KR 76/24).
Die Klägerin beantragte die Kostenübernahme für das Mittel „Wegovy“, was die Krankenkasse der Klägerin ablehnte. Diese Entscheidung der Krankenkassse hat das Sozialgericht jüngst bestätigt. Bei „Wegovy“ handele es sich um ein Arzneimittel zur Gewichtsreduktion und damit um ein sog. „Lifestyle-Produkt“. Ein solches sei aber von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sei auch verfassungsgemäß, da die gesetzlichen Krankenkassen nicht durch die Verfassung verpflichtet seien, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Anders sei dies gegebenenfalls nur bei lebensbedrohlichen Erkrankungen. Ein solcher Fall liege aber bei der Klägerin nicht vor.