
Kiel, 26. März 2026 (JPD) Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein hat einen Eilantrag gegen die Erhöhung des Selbstbehalts im Krankheitsfall für Beamtinnen und Beamte abgelehnt (Az. 2 MR 1/26). Antragsteller waren der dbb Beamtenbund und Tarifunion sowie ein Beamter des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A 10). Die Entscheidung betrifft Änderungen der Beihilfeverordnung vom 29. Januar 2025, die den Selbstbehalt in fünf Stufen staffeln und mit sozialen Differenzierungen versehen.
Selbstbehaltserhöhung verfassungsgemäß
Das Gericht führte aus, dass der Antrag des Beamtenbundes unzulässig sei, da die Organisation nicht selbst betroffen sei und sich nicht auf die Rechte ihrer Mitglieder berufen könne. Auch Einschränkungen des Streikrechts rechtfertigten den Antrag nicht. Der individuelle Antrag des Beamten war nur für Stufe 1 relevant; hier sah das Gericht keine Verletzung eigener Rechte. § 80 des Landesbeamtengesetzes ermögliche eine gestaffelte, pauschalierte Eigenbeteiligung bis maximal 1 % des jährlichen Grundgehalts. Die Staffelung nach Besoldungsgruppen sowie Reduzierungen für Teilzeit und Kinder berücksichtigten soziale Gesichtspunkte. Eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation sei in diesem Verfahren nicht geltend zu machen; dafür bleibe das Hauptsacheverfahren offen.
Das Hauptsacheverfahren (Az. 2 KN 1/26) soll noch in diesem Jahr entschieden werden. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.


