
Saarlouis, 2. Februar 2026 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Beschwerde eines Augenoptik-Unternehmens gegen die Untersagung einer in Homburg betriebenen Hybrid-Filiale zurückgewiesen. Mit dem Beschluss vom 30. Januar 2026 (Aktenzeichen 1 B 141/25) bestätigten die Richter die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach der Betrieb der Filiale ohne Eintragung in die Handwerksrolle unzulässig sei.
Fern-Refraktionsbestimmung gilt als handwerkliche Tätigkeit vor Ort
Das Unternehmen argumentierte, die Refraktionsbestimmung der Korrekturbrillen erfolge nicht in der Homburger Filiale, sondern ferngesteuert durch einen Augenoptikermeister in Bayreuth. Die Filiale selbst werde nicht von einem Augenoptikermeister geleitet, weswegen keine wesentlichen Handwerksleistungen vor Ort erbracht würden. Dem folgte das Gericht nicht. Entscheidend sei, dass für eine ordnungsgemäße Refraktionsbestimmung die Anwesenheit des Kunden vor Ort erforderlich sei. Der Kunde sei integraler Bestandteil der Messung, weshalb das Handwerk auch in der Filiale ausgeübt werde.
Das Gericht wies zudem auf die Risiken der Remote-Technik hin: Fehlerhafte Sehstärkenbestimmungen könnten an der Filiale auftreten, wenn der Kunde nicht physisch anwesend sei. Aufgrund dieser Umstände sei der Betrieb ohne Zulassung unzulässig. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.


