Bad Dürkheim/Koblenz, 10. Dezember 2025 (JPD) – Gewerbliche E-Scooter-Touren durch die Weinberge in Bad Dürkheim bleiben untersagt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies in einem Eilrechtsschutzverfahren die Beschwerde eines Unternehmers zurück, der die Touren trotz eines von der Stadt verfügten sofort vollziehbaren Verbots weiterführen wollte. Damit muss der Veranstalter die Anordnung der Stadt befolgen.

Keine Ausnahme für gewerbliche Touren mit E-Scootern

Der Unternehmer aus Bad Dürkheim, der bereits Lama-Wanderungen anbietet, hatte im September 2024 sein Gewerbe um geführte Touren mit E-Scootern erweitert. Die Stadt Bad Dürkheim untersagte diese Fahrten mit Bescheid vom 9. Juli 2025 auf allen Feld- und Waldwegen, die mit dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) und dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind. Der Veranstalter argumentierte, seine E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h seien rechtlich als Krankenfahrstühle einzustufen und dürften daher auf Fußwegen eingesetzt werden.

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße lehnte den Eilantrag ab. Zwar könnten einsitzige E-Scooter als Krankenfahrstühle grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt sei. Entscheidend sei jedoch die städtische Feld- und Waldwege-Satzung, die die Benutzung der Wege klar auf land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie private Fußgänger beschränkt. Die gewerblichen Touren des Antragstellers fielen nicht darunter und erforderten eine ausdrückliche Genehmigung der Stadt, die nicht vorlag.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da die gewerbliche Nutzung ohne Erlaubnis der Stadt unzulässig sei. Eine Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers werde nicht unangemessen eingeschränkt, da er weiterhin Lama-Wanderungen anbieten könne und die Möglichkeit habe, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Eine mittelbare Benachteiligung bestimmter Personengruppen, wie ältere oder gehbehinderte Menschen, bestehe nicht.

Beschluss: 2. Dezember 2025, Aktenzeichen: 7 B 11281/25.OVG

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