
Münster, 19. März 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag eines Drachen- und Gleitschirmfliegervereins gegen die Genehmigung einer Windenergieanlage im Außenbereich von Meschede abgelehnt. Die Anlage ist Teil eines im Oktober 2025 genehmigten Windparks mit insgesamt sechs Anlagen. Der Verein hatte geltend gemacht, die Anlage gefährde die Sicherheit und schränke den Flugbetrieb unzumutbar ein.
Gericht verneint Verletzung des Rücksichtnahmegebots
Der 22. Senat sah die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Genehmigung nicht als gegeben an. Der Verein sei im Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt worden. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liege nicht vor, da sich aus dem Vorbringen lediglich gewisse Einschränkungen des Flugbetriebs ergäben, nicht jedoch eine unzumutbare Beeinträchtigung.
Nach Auffassung des Gerichts ist eine Existenzgefährdung des Flugbetriebs nicht erkennbar. Bei Windgeschwindigkeiten unter 20 km/h könne der Betrieb weiterhin ohne nennenswerte Einschränkungen erfolgen. Dieser Bereich sei für den Gleitschirmflug besonders relevant, der nur bei moderaten Windverhältnissen möglich ist.
Zudem verwies das Gericht darauf, dass die Anlage in einem ausgewiesenen Windenergiegebiet liegt. Die planerische Entscheidung zugunsten der Windenergienutzung sei daher bereits unter Berücksichtigung des bestehenden Flugbetriebs getroffen worden. Der Beschluss ist unanfechtbar.



