OVG NRW verpflichtet Bochumer Stadtrat zur Neubildung der Ausschüsse

Münster, 5. März 2026 (JPD) Der Rat der Stadt Bochum muss seine Ausschüsse auflösen und neu bilden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren entschieden und damit einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgeändert. Anlass war ein Antrag der Ratsgruppe „Die STADTGESTALTER/Volt“, die die bisherige Ausschussbesetzung beanstandet hatte.

Der Stadtrat hatte nach den Kommunalwahlen am 20. November 2025 beschlossen, Ausschüsse mit jeweils 15 Sitzen einzurichten. Bei der Sitzverteilung entfielen fünf Mandate auf die SPD-Fraktion und drei auf die CDU-Fraktion, während die übrigen sieben Sitze auf andere Fraktionen verteilt wurden. Kleinere Fraktionen sowie die Ratsgruppe „Die STADTGESTALTER/Volt“ erhielten keinen Sitz.

OVG sieht Verstoß gegen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit

Nach Auffassung des 15. Senats verstößt die gewählte Ausschussgröße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit. Danach müssen Ausschüsse grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Rates darstellen und dessen Kräfteverhältnisse widerspiegeln. Zwar könne diese Abbildung bei kleineren Gremien nicht immer vollständig gelingen. Wesentliche Abweichungen bedürften jedoch einer besonderen Rechtfertigung.

Eine solche Abweichung sah das Gericht darin, dass die SPD-Fraktion mit fünf Sitzen einen Sitz mehr erhielt, als ihr bei einer idealtypischen Verteilung zustünde. Zusammen mit den drei Sitzen der CDU entstehe dadurch eine absolute Mehrheit im Ausschuss, die beide Fraktionen im Rat nicht besitzen. Unerheblich sei, dass im Rat derzeit keine Koalition zwischen SPD und CDU besteht.

Nach Ansicht des Gerichts war die Festlegung auf 15 Ausschusssitze auch nicht erforderlich, um eine effektive Arbeitsfähigkeit der Ausschüsse zu gewährleisten. Eine moderate Erhöhung der Mitgliederzahl – etwa auf 17 Sitze – könnte sowohl stabile Mehrheiten ermöglichen als auch den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit wahren. Über die konkrete Ausgestaltung entscheidet jedoch der Rat im Rahmen seines Organisationsermessens.

Nicht zu beanstanden sei hingegen, dass die Ratsgruppe „Die STADTGESTALTER/Volt“ keinen Sitz in den Ausschüssen erhalten hat. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 15 B 1430/25 (VG Gelsenkirchen: 15 L 2343/25).

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