
Münster, 25. März 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Einschränkung der Zuweisung von Herztransplantationen am Universitätsklinikum Essen im Rahmen der Krankenhausplanung nicht vollzogen werden darf. Damit bestätigte der Senat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und stellte eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf fest. Die Zuweisung bleibt vorerst unbeschränkt bestehen.
Streit um Zuweisung von Herztransplantationen im Krankenhausplan
Im Zuge der Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 wurde dem Universitätsklinikum Essen die Leistungsgruppe Herztransplantation zugewiesen, jedoch mit Einschränkungen versehen. Nach der Nebenbestimmung sollte die Leistung auf kombinierte Herz-Lungen-Transplantationen beschränkt sein und nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass eine Kooperation mit einem anderen Krankenhausträger nachgewiesen wird. Ziel dieser Vorgabe war eine arbeitsteilige Durchführung der Eingriffe durch mehrere Einrichtungen.
Das Oberverwaltungsgericht sah diese Beschränkung als rechtswidrig an. Die Bezirksregierung habe bei ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Universitätsklinikum der einzige Anbieter im Planungsgebiet ist, der über gebündelte Expertise im Bereich der Herz-Lungen-Transplantationen verfügt. Zudem fehle es an nachvollziehbaren Erwägungen, warum eine arbeitsteilige Versorgung gegenüber einer Durchführung „aus einer Hand“ qualitativ vorzuziehen sein sollte.
Darüber hinaus beanstandete das Gericht, dass die Auswirkungen der Beschränkung auf Leistungsqualität und Versorgungssicherheit nicht hinreichend geprüft worden seien. Die Fallzahlen im Bereich kombinierter Herz-Lungen-Transplantationen seien bundesweit sehr gering, sodass die für eine Routine erforderliche Mindestzahl von Fällen nicht erreicht werden könne. Auch eine mögliche Unterversorgung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, da die dem konkurrierenden Klinikum zugewiesenen Kapazitäten hinter dem prognostizierten Bedarf zurückblieben.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Verfahren ist Teil einer Reihe von Eilverfahren zur Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022; vor dem Oberverwaltungsgericht sind derzeit noch zahlreiche weitere Verfahren anhängig.





