Münster, 11. Dezember 2025 (JPD) – Die Stadt Mülheim an der Ruhr durfte den Hebesatz der Grundsteuer B für das Jahr 2019 deutlich anheben. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am Donnerstag entschieden, dass die Erhöhung von 640 auf 890 Prozent rechtmäßig war. Ein Grundstückseigentümer war gegen die Anhebung vorgegangen und hatte unter anderem formelle Mängel des Ratsbeschlusses geltend gemacht.

OVG hält Grundsteuer-Erhöhung für zulässig

Der Kläger argumentierte, der Oberbürgermeister habe Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung, in der die Erhöhung beschlossen wurde, nicht rechtzeitig bekannt gegeben. Zudem sei eine Anhebung während der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist zur Neuregelung der Einheitsbewertung unzulässig. Auch rügte er Verstöße gegen das kommunalrechtliche Gebot der Sparsamkeit.

Der 14. Senat wies diese Einwände zurück. Nach Angaben des Gerichts war die Bekanntmachung der Ratssitzung unter den besonderen Umständen einer dringenden Haushaltssanierung noch fristgerecht. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2018 ergebe sich, dass Hebesatzerhöhungen während der Übergangsfrist grundsätzlich möglich seien. Ob die Haushaltsführung der Stadt den Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügt habe, sei im Rahmen eines gegen die Grundsteuer gerichteten Verfahrens nicht zu prüfen.

Die Revision ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu. Der Kläger kann jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

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