
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass das Polizeipräsidium Wuppertal einem 18-Jährigen für drei Jahre das Mitführen aller Arten von Messern und gefährlichen Gegenständen in der Öffentlichkeit verbieten darf. Aufgrund wiederholter gewaltbezogener Auffälligkeiten sieht das Gericht eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben.
Das Polizeipräsidium Wuppertal darf einem 18-Jährigen für die Dauer von drei Jahren verbieten, alle Arten von Messern und andere gefährliche Gegenstände in der Öffentlichkeit zu führen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und den Eilantrag des Wuppertalers gegen das Verbot abgelehnt. Die Beschwerde des Polizeipräsidiums gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hatte damit Erfolg.
Zur Begründung hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Die Polizei darf ein individuelles Verbot des Mitführens von Messern und anderen gefährlichen Gegenständen auf die polizeiliche Generalklausel stützen und benötigt hierfür keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage. Die Heranziehung der Ermächtigungsnorm im Polizeigesetz des Landes ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Bundesgesetzgeber zuletzt den Anwendungsbereich des Waffengesetzes teilweise auch auf sämtliche Arten von Messern und damit auch auf sogenannte Alltagsmesser erstreckt hat. Der Bundesgesetzgeber wollte damit die landespolizeilichen Befugnisse zur Gefahrenabwehr nicht einschränken. Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts liegen nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts auch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Wuppertaler eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. In die Gefahrenprognose war dabei nicht zuletzt einzustellen, dass hier mit Leib und Leben Dritter besonders gewichtige Schutzgüter im Raum stehen, zu deren wirksamem Schutz die Polizei weitreichende Präventionsinstrumente nutzen kann. Insbesondere das wiederholte strafrechtlich relevante Auffälligwerden des Betroffenen innerhalb von Gruppen ebenfalls gewaltbejahender – im Übrigen polizeibekannter – junger Männer rechtfertigt den gefahrabwehrrechtlichen Schluss, der Mann werde auch künftig Dritten mit gefährlichen Gegenständen gegenübertreten und diese möglicherweise zum Einsatz bringen. Das Führungsverbot ist als Teil des Gesamtkonzepts des Polizeipräsidiums Wuppertal zur präventiven Bekämpfung der Straßen- und Gewaltkriminalität im öffentlichen Raum – insbesondere mit Messern – schließlich geeignet und auch sonst verhältnismäßig. Es ist insbesondere angemessen, da mit dem Verbot nur eine geringfügige Eingriffsintensität verbunden ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 5 B 579/25 (I. Instanz: VG Düsseldorf 18 L 1480/25)
OVG NRW, 08.07.2025