Das Oberverwaltungsgericht hat – nach der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2025 und der Bekanntgabe der Entscheidungsformel am Folgetag – den Beteiligten die Urteilsgründe für die Ablehnung des Normenkontrollantrags eines Anwohners gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 „Hansaring/Schillerstraße/Hafenweg“ der Stadt Münster zugestellt.

Mit dem im April 2022 beschlossenen Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Grundlagen für einen Verbrauchermarkt mit 2.950 qm Verkaufsfläche, einen Lebensmitteldiscountmarkt mit 900 qm Verkaufsfläche, einen Drogeriemarkt mit 550 qm Verkaufsfläche und weitere Einrichtungen (Apotheke, Kindergroßtagespflegestellen, Gastronomie und ca. 34 Wohneinheiten) zwischen Hansaring und Hafenweg geschaffen. Das von der Firma Stroetmann unter dem Titel „HafenMarkt“ konzipierte Vorhaben ist inzwischen realisiert, die Einzelhandelsgeschäfte sind seit über einem Jahr in Betrieb.

Den im Dezember 2015 beschlossenen früheren Bebauungsplan Nr. 535 für ein ähnliches Vorhaben („Hafencenter“) hatte das Oberverwaltungsgericht wegen einer mangelhaften Verkehrsprognose der Stadt Münster für unwirksam erklärt; die begonnenen Bauarbeiten waren nach einer weiteren Gerichtsentscheidung im Februar 2019 unterbrochen worden. Nach Erlass des neuen Plans Nr. 609 und Erteilung einer neuen Baugenehmigung im Jahr 2022 wurden die Arbeiten wieder aufgenommen.

Gegen den Bebauungsplan Nr. 609 für den „HafenMarkt“ wandte sich der in unmittelbarer Nachbarschaft wohnende Antragsteller, der den Plan Nr. 535 erfolgreich angegriffen hatte und machte im Wesentlichen geltend, auch der Plan Nr. 609 lasse ein Vorhaben zu, das zu einer unzumutbaren Belastung der Anwohner am Hansaring durch Verkehr und Verkehrslärm führe und den Einzelhandel in der Umgebung erheblich schädige.

Zur Begründung der Ablehnung dieses Normenkontrollantrags hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Bebauungsplan leidet nicht an durchgreifenden Mängeln. Er ist städtebaulich gerechtfertigt; das Plankonzept knüpft an die Planungen des Hafencenters an, ändert diese aber in maßgeblicher Weise durch Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche, die Aufnahme sozialer Nutzungen und die Stärkung des nicht motorisierten Individualverkehrs durch umfangreiche Aufweitung des Angebots an Fahrradabstellplätzen einschließlich Abstellplätzen für Lastenräder und Fahrräder mit Anhänger. Der Einzelhandel in zentralen Versorgungsbereichen der Umgebung wird nicht in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt. Die Abwägung der Belange des Verkehrs und des Schutzes der Anwohner in der Umgebung vor Verkehrslärm ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die von der Stadt Münster auf der Grundlage neuer, umfangreicher Begutachtungen erstellten Prognosen des durch das Vorhaben bedingten Verkehrs bzw. Verkehrslärms hinreichend belastbar. Auf dieser Grundlage ist auch die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Ein Kollaps des Verkehrs auf dem Hansaring ist nicht zu befürchten. Durch den Verkehr und die Gestaltung der Zufahrt zum Hafenmarkt mit neuen Abbiegestreifen wird die Zufahrt zu dem Tiefgaragenplatz des Antragstellers in dem an das Plangebiet angrenzenden Gebäude nicht unzumutbar erschwert. Durch die auch für die Öffentlichkeit zugängliche Tiefgarage, die 220 Kfz-Stellplätze vorsieht, die für den „HafenMarkt“ an sich nicht erforderlich sind, leistet die Planung zudem einen Beitrag zur Entschärfung der Stellplatzproblematik in der Umgebung. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Umgebung zusätzlicher Verkehrslärm zugemutet wird, hierfür sind in erheblichem Umfang Leistungen für passiven Lärmschutz (Schallschutzfenster und schallgedämpfte Lüftungen) vorgesehen.

Ein Klageverfahren des Antragstellers gegen die 2022 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben ist noch bei dem Verwaltungsgericht Münster anhängig (Aktenzeichen: 2 K 2424/22).

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Antragsteller Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.

Aktenzeichen: 7 D 139/22.NE

OVG NRW, 04.06.2025

Cookie Consent mit Real Cookie Banner