Göttingen: Beschwerde gegen Schließung der Godehard-Grundschule bleibt erfolglos

Göttingen, 18. Februar 2026 (JPD) – Die Schließung der Außenstelle der Godehard-Grundschule in Göttingen kann wie geplant umgesetzt werden. Das Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Februar 2026 (Az.: 2 ME 169/25) die Beschwerde von vier Antragstellern gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgericht Göttingen zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die jahrgangsweise Schließung der Außenstelle ab dem Schuljahr 2026/2027.

Gegenstand des Verfahrens ist eine am 16. Juni 2025 öffentlich bekannt gemachte Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen. Danach werden neu angemeldete Erstklässler ab dem kommenden Schuljahr ausschließlich am Hauptstandort der Godehard-Grundschule in der Grätzelstraße unterrichtet. Die Außenstelle in der Albrecht-von-Haller-Straße soll schrittweise aufgegeben werden. Die Stadt ordnete die sofortige Vollziehung an.

Oberverwaltungsgericht bestätigt Entscheidung zur Schulschließung

Bereits im Oktober 2025 hatte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgelehnt. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts bestätigte diese Entscheidung nun im Beschwerdeverfahren, das auf die Prüfung der dargelegten Einwände beschränkt ist.

Nach Auffassung des Senats hat eine Antragstellerin, deren Kind die Außenstelle derzeit besucht und dort die Grundschule beenden kann, eine mögliche Verletzung eigener Rechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Ihr Eilantrag sei daher unzulässig. Die übrigen Antragsteller hätten die Argumentation der Vorinstanz nicht durchgreifend erschüttern können.

Das Oberverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Außenstelle nicht um eine eigenständige Schule im Verhältnis zum Hauptstandort handelt. Schulrechtliche Vorschriften über die Aufhebung einer Schule, insbesondere Genehmigungserfordernisse und materielle Voraussetzungen, seien daher nicht einschlägig. Die Entscheidung über die Aufgabe der Außenstelle sei vielmehr als Planungs- und Organisationsmaßnahme im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Stadt Göttingen zu qualifizieren, die die Rechtsstellung der klagenden Erziehungsberechtigten nicht berühre.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.

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