Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute in einem Normenkontrollverfahren eines Antragstellers über die Höhe der durch die Entwässerungsgebührenortsgesetze festgesetzten Abwassergebühren verhandelt.

Mit dem im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündeten Urteil hat das Oberverwaltungsgericht dem Normenkontrollantrag stattgegeben und die Unwirksamkeit der Entwässerungsgebührenortsgesetze 2020 bis einschließlich März 2024 festgestellt.

Seine Entscheidung hat der erkennende Senat mündlich damit begründet, dass bei Grundstücken mit weniger als 1.000 m² versiegelter Fläche keine getrennten Gebühren für Schmutz- und Regenwasser erhoben wurden, sondern eine allein am Frischwassermaßstab orientierte einheitliche „Abwassergebühr“. Dies sei unzulässig. Eine getrennte Gebührenerhebung wurde erst im April 2024 auch für kleinere Grundstücke eingeführt. Aus Sicht des Senats sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb eine getrennte Abrechnung nicht auch bereits in dem streitgegenständlichen Zeitraum möglich gewesen wäre. Auf die Frage, ob die von der Stadtgemeinde Bremen an das mit Entwässerungsleistungen beauftrage Unternehmen entrichteten Leistungsentgelte angemessen waren, kam es daher nach Auffassung des Gerichts nicht mehr an.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zu erheben. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils zu laufen.

OVG Bremen, 18.06.2025

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