Berlin, 17. Dezember 2025 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Vermögen von 57.500 Euro einem Anspruch auf Wohngeld nicht automatisch entgegensteht. Maßgeblich sei nicht eine starre Vermögensgrenze, sondern eine einzelfallbezogene Prüfung der Zumutbarkeit, das vorhandene Vermögen zur Deckung des Wohnbedarfs einzusetzen. Damit widersprach der 6. Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, das den Wohngeldantrag eines Klägers wegen Überschreitens einer Vermögensfreigrenze abgelehnt hatte.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein im Jahr 2023 gestellter Wohngeldantrag, den das Land Berlin unter Verweis auf ein Vermögen von 57.500 Euro zurückgewiesen hatte. Das Verwaltungsgericht hatte diese Entscheidung bestätigt und argumentiert, seit Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes 2022 sei „erhebliches Vermögen“ im Sinne des Wohngeldgesetzes bereits ab einem Betrag von 40.000 Euro anzunehmen. Die frühere Orientierung an einem aus dem Vermögenssteuerrecht abgeleiteten Richtwert von rund 61.000 Euro sei dadurch überholt.

Keine starre Vermögensgrenze im Wohngeldrecht

Das Oberverwaltungsgericht folgte dieser Sichtweise nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es entscheidend darauf an, ob es dem Wohngeldantragsteller im konkreten Einzelfall zumutbar sei, sein Vermögen für die Wohnkosten einzusetzen. Eine schematische Anwendung fester Vermögensgrenzen widerspreche diesem Ansatz. Zwar könne weiterhin ein Orientierungswert von etwa 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person herangezogen werden, dieser ersetze jedoch nicht die notwendige Würdigung der individuellen Umstände.

Die im Bürgergeld-Gesetz eingeführte Vermögensgrenze von 40.000 Euro sei ausschließlich auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beschränkt. Weder der Wortlaut noch die Systematik oder die Gesetzesbegründung ließen eine Übertragung dieser Grenze auf das Wohngeldrecht zu. Dies gelte umso mehr, als der Gesetzgeber das Wohngeldgesetz mehrfach geändert habe, ohne den Begriff des erheblichen Vermögens neu zu definieren.

Im konkreten Fall lag das Vermögen des Klägers mit rund 57.500 Euro unterhalb des weiterhin maßgeblichen Orientierungswertes. Besondere Umstände, die eine Absenkung dieses Richtwerts gerechtfertigt hätten, sah der Senat nicht. Da auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, verpflichtete das Gericht das Land Berlin zur Bewilligung des beantragten Wohngeldes. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Revision beantragt werden.

Urteil vom 11. Dezember 2025 – OVG 6 B 3/25; Vorinstanz: VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2024 – VG 21 K 298/23.

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