
Berlin, 28. Januar 2026 (JPD) – Die Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Gebühren für Rettungsdienstleistungen ist unwirksam. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom Mittwoch einer Normenkontrolle mehrerer Krankenkassen stattgegeben und die seit Januar 2020 geltende Rettungsdienstgebührensatzung aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Gebührenkalkulation gegen grundlegende gebührenrechtliche Prinzipien.
Geklagt hatten insgesamt elf Kranken- und Ersatzkassen. Sie wandten sich gegen die vom Landkreis festgelegten Gebührentatbestände und Gebührensätze für unterschiedliche Einsatzformen des Rettungsdienstes, dessen Träger der Landkreis ist. Kern der Kritik war, dass bei der Berechnung der Gebührensätze die voraussichtlichen Gesamtkosten auf die prognostizierte Zahl der Einsätze verteilt wurden, ohne sogenannte Fehlfahrten und Fehleinsätze angemessen zu berücksichtigen.
Gericht: Keine Gebühren für nicht erbrachte Leistungen
Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts folgte dieser Argumentation. Es gebe keine gebührenrechtliche Rechtfertigung dafür, Kostenbestandteile in Gebühren einzurechnen, die auf Leistungen entfallen, welche der Gebührenschuldner weder bestellt noch tatsächlich in Anspruch genommen habe. Eine solche Kalkulation verstoße gegen den gesetzlich verankerten Grundsatz der Leistungs- und Kostenproportionalität.
Nach Ansicht des Gerichts führt die gewählte Berechnungsmethode zu einer unzulässigen Querfinanzierung von Fehlfahrten und Fehleinsätzen durch diejenigen, die reguläre Rettungsdienste in Anspruch nehmen. Diese Belastung treffe letztlich die gesetzlichen Krankenversicherungen. Der Mangel sei auch nicht unbeachtlich, da er die im Gebührenrecht anerkannte Fehlertoleranzgrenze überschreite. Dass der Landkreis mit der Regelung eine vollständige Kostendeckung habe erreichen wollen, rechtfertige den Verstoß nicht.
Die Revision ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu. Dem Landkreis bleibt jedoch die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsgericht die Zulassung der Revision zu beantragen. Das Urteil trägt das Aktenzeichen OVG 6 A 13/25.





