
Berlin, 26. Februar 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die gegen die „Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs ehemaliger Güterbahnhof Köpenick“ gerichteten Normenkontrollanträge weitgehend abgewiesen. Die Antragsteller hatten geltend gemacht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festlegung des Entwicklungsbereichs nicht erfüllt seien und die städtebaulichen Ziele auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden könnten.
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme bestätigt
Mit der Maßnahme verfolgt der Berliner Senat die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers mit rund 1800 Wohneinheiten, darunter 40 Prozent preiswerter Wohnraum, zwei Grundschulen, eine Integrierte Sekundarschule sowie kleinteiligem Gewerbe auf etwa 35 Hektar des früheren Güterbahnhofs. Der 10. Senat sah die Voraussetzungen für die Festsetzung als gegeben an. Die Komplexität des Projekts und seine Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung rechtfertigen den Eingriff, der nicht durch Bebauungspläne, städtebauliche Verträge oder Sanierungsgebiete ersetzt werden könne.
Das Gericht stellte außerdem fest, dass keine Veräußerungsbereitschaft der betroffenen Eigentümer zu marktgerechten Preisen nachweisbar war. Die Interessen der Eigentümer seien in der Abwägung berücksichtigt worden, ebenso wie die Tatsache, dass Teile der Fläche noch Bahnbetriebszwecken dienten. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen; gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde eingelegt werden.



