Berlin, 14. Januar 2026 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage einer Gemeinde gegen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für zwei Windenergieanlagen abgewiesen. Der Vorbescheid war kurz vor Inkrafttreten des Sachlichen Teilregionalplans Windenergienutzung 2027 Havelland-Fläming erteilt worden. Nach Auffassung des Gerichts kommt es für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung auf die zum Zeitpunkt der Erteilung geltende Rechtslage an.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Erteilung des Vorbescheids

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein im Januar 2024 gestellter Antrag eines Vorhabenträgers auf einen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu einzelnen bauplanungsrechtlichen Fragen. Nach Inkrafttreten des § 9 Abs. 1a BImSchG im Juli 2024, der Vorbescheide auch ohne vorläufige positive Gesamtbeurteilung ermöglicht, stellte der Antragsteller sein Begehren auf diese neue Rechtsgrundlage um. Die betroffene Gemeinde verweigerte daraufhin ihr Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch.

Im Oktober 2024 erteilte das zuständige Landesamt für Umwelt den Vorbescheid und ersetzte zugleich das gemeindliche Einvernehmen. Eine Woche später trat der Teilregionalplan Windenergienutzung in Kraft, der Vorranggebiete für Windenergie festlegt. Die geplanten Anlagenstandorte liegen außerhalb dieser Gebiete.

Keine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit

Mit ihrer Klage machte die Gemeinde unter anderem eine Verletzung ihrer Planungshoheit geltend und rügte Verfahrensfehler bei der Einholung des Einvernehmens. Zudem sei der Vorbescheid materiell rechtswidrig, da der Regionalplan sowie eine im Februar 2025 eingeführte Ergänzung des § 9 Abs. 1 BImSchG hätten berücksichtigt werden müssen.

Das Oberverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei rechtmäßig erfolgt, Verfahrensfehler lägen nicht vor. Die Gemeinde habe über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt, und dem Landesamt könne nicht vorgeworfen werden, den Vorbescheid noch vor Inkrafttreten des Regionalplans erteilt zu haben. Bei bestehender Entscheidungsreife sei die Behörde verpflichtet, über den Antrag zu befinden, ohne spätere Rechtsänderungen abzuwarten. Maßgeblich sei allein die Rechtslage zum Zeitpunkt der Vorbescheidserteilung.

Die Revision ließ das Gericht nicht zu. Der Gemeinde bleibt die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsgericht die Zulassung der Revision zu beantragen.
Urteil vom 14. Januar 2026 – OVG 7 A 25/25

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