
Berlin, 2. März 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des BUND für Umwelt- und Naturschutz e.V. gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zu einem Eilantrag gegen den Transport von CASTOR-Behältern von Jülich nach Ahaus abgewiesen. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, der Schutz der Behälter vor Störmaßnahmen Dritter, insbesondere durch Drohnen, sei nicht gewährleistet. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte den Eilantrag zuvor zurückgewiesen.
Rechtliche Bewertung und öffentliche Interessen
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass der Antragsteller grundsätzlich gerichtlich gegen die Beförderungsgenehmigung vorgehen kann. Der Eilantrag sei jedoch unbegründet. Das Gericht betonte das öffentliche Interesse an einer zügigen Räumung des Lagers in Jülich, dessen Genehmigung bereits vor Jahren ausgelaufen war, und überwiege das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsmittel. Die atomrechtliche Beförderungsgenehmigung sei trotz geschwärzter Teile der Verwaltungsakten nicht offensichtlich rechtswidrig. Hinweise auf eine Unterschätzung drohnenbedingter Risiken durch die Antragsgegnerin seien nicht ersichtlich.
Vor dem Hintergrund offener Erfolgsaussichten sei die Abwägung zwischen einer weiterhin rechtswidrigen Lagerung in Jülich und dem baldigen Transport nach Ahaus zugunsten der öffentlichen Sicherheit und der rechtskonformen Aufbewahrung getroffen worden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 7 S 2/26 (Vorinstanz: VG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2026 – VG 10 L 474/25).



