Die Bauarbeiten auf der Landesstraße L 20 zwischen Velten und Pinnow zur Verbesserung der Straßenverhältnisse dürfen beginnen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg heute in einem Eilverfahren entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert.

Die Antragstellerin betreibt einen Wasserski- und Wasservergnügungspark an der L 20 im Streckenabschnitt zwischen Velten und Pinnow. Unter anderem dort plant der Landesbetrieb Straßenwesen, die L 20 in drei Bauabschnitten zu sanieren. Die für knapp vier Monate geplanten Arbeiten sollten am 12. Mai 2025 beginnen. Gegen diese Straßenbauarbeiten setzte sich die Antragstellerin gerichtlich zur Wehr. Wegen des zu erwartenden Kundenrückgangs infolge der Sanierungsarbeiten sei ihr Betrieb in seiner Existenz gefährdet. Das von ihr angerufene Verwaltungsgericht Potsdam gab dem Eilantrag statt und dem Landesbetrieb per einstweiliger Anordnung auf, die Straßenbauarbeiten auf der L 20 zwischen Velten und Pinnow für den geplanten Zeitraum zu unterlassen. 

Die dagegen erhobene Beschwerde des Landesbetriebs Straßenwesen hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Nach Auffassung des 1. Senats ist das Recht der Antragstellerin auf Anliegergebrauch durch die Straßenbauarbeiten nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, da der Zugang zu ihrem Betriebsgrundstück aufgrund der in drei Bauabschnitten durchgeführten Maßnahmen jeweils zumindest aus einer Richtung möglich bleibt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung ihres Gewerbebetriebs durch § 22 Abs. 6 Satz 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes aufgefangen wird. Danach kann bei Gefährdungen der wirtschaftlichen Existenz eines anliegenden Betriebes durchStraßenbauarbeiten eine Entschädigung beansprucht werden, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Die Anordnung der Straßenbauarbeiten sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht ermessensfehlerhaft, weil sie im Zeitraum von September bis November/Dezember hätten durchgeführt werden können. Der Landesbetrieb Straßenwesen hat mit der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Straßenbauarbeiten in der kalten Jahreszeit nicht ohne weiteres mit der notwendigen Planungssicherheit durchführen lassen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 18. Juni 2025 – OVG S 35/25 –

(vorgehend: VG Potsdam, Beschluss vom 15. Mai 2025 – VG 10 L 510/25 –)

OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2025

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