Berliner Senatsverwaltung muss über Elektro-Bootsanleger am Humboldthafen entscheiden

Berlin, 29. Januar 2026 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt verpflichtet, über den Antrag auf Errichtung eines Fahrgastanlegers für Elektro-Boote am Humboldthafen zu entscheiden. Mit Urteil vom 26. Januar 2026 (Az. OVG 11 B 4/23) bestätigte der 11. Senat die Verpflichtung zur Bescheidung des Antrags, nachdem das Verwaltungsgericht Berlin bereits die Entscheidung über den Antrag angeordnet hatte.

Humboldthafen: Prioritätsprinzip nicht anwendbar

Der Kläger, ein Anbieter touristischer Spreefahrten, hatte eine wasserrechtliche Genehmigung für die Anlegestelle beantragt. Die Senatsverwaltung verweigerte zunächst die Entscheidung mit der Begründung, eine Konkurrentin habe zuvor eine Genehmigung für eine anders gestaltete Anlegestelle für dieselbetriebene Schiffe beantragt. Die Behörde berief sich auf das sogenannte „Prioritätsprinzip“, nach dem Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten sind.

Das OVG stellte klar, dass das Prioritätsprinzip im vorliegenden Fall nicht gilt. Bei konkurrierenden Projekten müsse die Behörde im Rahmen ihres Ermessens eine Auswahlentscheidung treffen. Diese Entscheidung müsse sich an den inhaltlichen Kriterien des § 62a Abs. 1 Berliner Wassergesetz orientieren, einschließlich umweltrechtlicher Gesichtspunkte. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen; die Senatsverwaltung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Mit der Entscheidung ist die Bescheidungspflicht der Senatsverwaltung bestätigt, und die planmäßige Bearbeitung des Antrags für den Elektro-Bootsanleger am Humboldthafen kann erfolgen.

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