Erfurt, 8. Januar 2026 (JPD) – Am Dienstag, den 13. Januar 2026, 11:00 Uhr, verhandelt der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts über die Berufung der Stadt Jena gegen eine einstweilige Verfügung zugunsten der FC Carl Zeiss Fußball Spielbetriebs GmbH. Das Verfahren unter dem Aktenzeichen 7 U 567/25 betrifft die Rechtmäßigkeit von Hausverboten, die die Stadt Jena im November 2024 nach Vorfällen während eines Regionalligaspiels gegen 61 Personen im Ernst-Abbe-Sportfeld ausgesprochen hatte.

Das Landgericht Gera hatte in erster Instanz weitgehend zugunsten des Vereins entschieden und die Stadt verpflichtet, derartige Hausverbote bis zur Entscheidung über die Hauptsache zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung drohten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Stadt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Stadt Jena durch den Miet- und Nutzungsvertrag das Hausrecht weitgehend an den Verein übertragen habe und damit selbst nicht berechtigt gewesen sei, eigenständig Hausverbote zu erteilen.

Eigentümerrecht versus Mietvertrag

Die Stadt Jena argumentiert in ihrer Berufung, dass die Frist zur Zustellung der einstweiligen Verfügung vom Verein versäumt worden sei und dass ihr als Eigentümerin des Sportfelds ein eigenständiges Hausrecht zustehe. Die erteilten Hausverbote seien notwendig gewesen, um Gefahren für Besucher, Beschäftigte und Gebäude abzuwenden. Das Thüringer Oberlandesgericht wird nun prüfen, inwieweit das Eigentümerrecht der Stadt gegenüber den Rechten aus dem Miet- und Nutzungsvertrag des Vereins durchgreift.

Die mündliche Verhandlung findet im Saal 11 des Oberlandesgerichts statt. Eine Entscheidung wird im Anschluss an die Verhandlung erwartet.

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