Reitsand ohne ausreichende Trittfestigkeit ist mangelhaft

Oldenburg, 11. März 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein für eine Reithalle gelieferter Reitsand mangelhaft war und die Lieferfirma die Kosten für den Austausch des Hallenbodens erstatten muss. Der 9. Zivilsenat bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück, wonach der Betreiberin einer Reitanlage rund 17.000 Euro Schadensersatz zustehen. Maßgeblich war nach Auffassung des Gerichts, dass der Sand für den vorgesehenen Reitsportbetrieb nicht die erforderliche Trittfestigkeit aufwies. Der Beschluss ist rechtskräftig.

OLG Oldenburg: Fehlende Trittfestigkeit begründet Sachmangel

Die Klägerin hatte im Jahr 2020 eine auf Reitsand spezialisierte Firma aus Norddeutschland mit Lieferung und Einbau eines Hallenbodens für rund 12.000 Euro beauftragt. Nach ihren Angaben erwies sich der Sand jedoch als ungeeignet: Er sei zu tief, werde bei Wasserzugabe seifig und verfüge über keine ausreichende Scherfestigkeit. Dadurch entstehe eine erhöhte Belastung für Gelenke und Hufe der Pferde, zudem sei sicheres Springen nicht möglich.

Nachdem die Beklagte eine Nachbesserung ablehnte, ließ die Betreiberin im Jahr 2023 den gesamten Hallenboden entfernen und eine neue Tretschicht einbauen. Dafür entstanden Kosten von rund 17.000 Euro, die sie anschließend gerichtlich geltend machte. Die Beklagte argumentierte, eine Mischung mit feinerem Sand hätte genügt; außerdem bestritt sie, dass der gelieferte Sand bereits bei Einbau Mikroplastik enthalten habe.

Das Landgericht Osnabrück stützte sich auf das Gutachten einer öffentlich bestellten Sachverständigen für Reitplatzbau und gab der Klage statt. Zwar ließ sich nicht nachweisen, dass eine bestimmte Beschaffenheit vertraglich vereinbart worden war. Der gelieferte Sand sei jedoch für die übliche Nutzung einer Reithalle ungeeignet gewesen, weil es an ausreichender Tritt- und Rutschfestigkeit fehlte.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigte diese Bewertung. Ein von der Beklagten eingeholtes Privatgutachten, das den Sand „mit kleinen Einschränkungen“ als nutzbar bezeichnete, überzeugte das Gericht nicht. Gerade im Reitsport sei eine zuverlässige Trittfestigkeit für eine sichere Nutzung durch Pferd und Reiter erforderlich. Zudem habe die Laboruntersuchung einen zu geringen Anteil an Feinsand ergeben.

Nach Auffassung des Gerichts durfte die Klägerin deshalb den gesamten Hallenboden austauschen lassen. Eine bloße Nachbesserung hätte nach Einschätzung der Sachverständigen keinen sicheren Erfolg versprochen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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