Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom 29.04.2025 einen Antrag auf Bewilligung einer sog. Pauschvergütung in Höhe von rund 72.000 € für einen Verteidiger des zwischenzeitlich rechtskräftig wegen gemeinschaftlichen Mordes in drei Fällen verurteilten Samuel V. abgelehnt.

Mit der sog. Pauschgebühr sollen Härten ausgeglichen werden, denen ein Pflichtverteidiger ausgesetzt ist, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwere der Sache nicht zumutbar sind. 

Der Antragsteller hatte den Verurteilten zunächst als Wahlverteidiger vertreten, war aber am 2. Hauptverhandlungstag als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Die Hauptverhandlung dauerte insgesamt 80 Tage an. 

Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr waren nach Auffassung des Senats nicht gegeben.

Der Senat hielt zwar fest, dass das konkrete Verfahren jedenfalls besonders umfangreich gewesen sei. Allerdings seien die gesetzlichen Gebühren für den Verteidiger nicht unzumutbar. Dies liege schon daran, dass der Verteidiger von seinem Mandanten ein Pauschalhonorar in fünfstelliger Höhe für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren erhalten habe. Bei einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeiten des Verteidigers und des erhaltenen Honorars liege keine Unzumutbarkeit vor. 

Ergänzend merkte der Senat an, dass eine Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren auch deshalb nicht vorliege, weil der Antragsteller seine Verteidigertätigkeit in dem konkreten Verfahren zur Erzielung weiterer Einkünfte durch die Mitwirkung an einem True-Crime-Podcast über das hiesige Verfahren genutzt hat. Zudem wirkt der Antragsteller an Live-Veranstaltungen mit, in denen dieses Verfahren ebenfalls zum Gegenstand gemacht wird. Einkünfte aus einer solchen kommerziellen Zweitverwertung der Verteidigertätigkeit müssten bei der Entscheidung über Pauschvergütungsanträge berücksichtigt werden. Denn die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren setze voraus, dass der Pflichtverteidiger ein Sonderopfer erleidet. Ein Sonderopfer könne aber nicht bejaht werden, wenn der Pflichtverteidiger infolge seiner Beiordnung zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren finanzielle Vorteile genießt, die er ohne die Beiordnung nicht hätte erzielen können.

Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats sieht das Gesetz nicht vor.

OLG München, 07.05.2025

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