
Zweibrücken, 9. Februar 2026 (JPD) – Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass ein Mann keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld hat, wenn er sich freiwillig in eine verabredete körperliche Auseinandersetzung begibt. Hintergrund war ein Streit zwischen zwei Männern aus Zweibrücken, die sich im Oktober 2021 per WhatsApp gegenseitig provoziert hatten und anschließend ein nächtliches Treffen auf einem abgelegenen Parkplatz vereinbarten, das in eine Prügelei mündete. Einer der Beteiligten stürzte dabei und verletzte sich am Knie.
Das Landgericht Zweibrücken hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, da der Verletzte sich bewusst in eine Situation begeben hatte, in der körperliche Gewalt zu erwarten war. In der Berufung bestätigte der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts diese Einschätzung. Der Senat betonte, dass derjenige, der sich freiwillig einer gefährlichen Auseinandersetzung aussetzt, kein Recht auf Schadensersatz hat, wenn der Eintritt einer Verletzung vom Zufall abhängt.
Freistellung von Haftung bei freiwilliger Gefährdung
Die Richter führten aus, dass alle relevanten Umstände zu berücksichtigen seien: das belastete Verhältnis der Männer, wechselseitige Beleidigungen und Provokationen, die Wahl eines abgelegenen Treffpunkts ohne Kameraüberwachung, sowie das Mitführen eines Tierabwehrsprays und das Aufzeichnen per Handy. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren entfalle die Haftung vollständig. Der Senat stellte klar, dass das deutsche Deliktsrecht vorsieht, dass Geschädigte für Schäden mitverantwortlich sind, an deren Entstehung sie selbst in zurechenbarer Weise mitwirken.
Das Urteil wurde durch einen Hinweisbeschluss vom 4. November 2025 bestätigt, auf dessen Grundlage die Berufung zurückgenommen wurde. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Verfahrensgang:
- Landgericht Zweibrücken, Urteil vom 29. Februar 2024, 2 O 146/23
- Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 4. November 2025, 8 U 19/24




