Hochsitz-Unfall: Jagdpächter nicht verantwortlich für unbefugte Dritte

Frankfurt am Main, 23. Februar 2026 (JPD) – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass Jagdpächter nicht für Unfälle Dritter auf einem Hochsitz haften. Mit Beschluss vom 9. Februar 2026 wies der 11. Zivilsenat den Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren ab, mit dem Schadensersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz geltend gemacht werden sollten (Az. 11 U 9/25).

Die Kläger hatten die Pächter eines Jagdbezirks nach dem Tod ihres Lebensgefährten beziehungsweise Vaters in Anspruch genommen. Der Verunglückte war im November 2020 auf den rund vier Meter hohen Hochsitz gestiegen, nachdem der Zeuge K., Inhaber einer Jagderlaubnis, diesen betreten hatte. Beim Abstieg brach die obere Sprosse der Leiter, der Betroffene stürzte und verstarb. Das Landgericht Limburg hatte die Klage bereits abgewiesen.

Verkehrssicherungspflicht gilt nur für befugte Nutzer

Das OLG bestätigte die landgerichtliche Entscheidung. Nach Auffassung des Gerichts besteht eine Verkehrssicherungspflicht des Jagdpächters grundsätzlich nur gegenüber berechtigten Nutzern. Personen, die den Hochsitz unbefugt betreten, fallen nicht unter diesen Schutz. Der Hochsitz sei Eigentum des Jagdpächters und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, sondern ausschließlich für jagdberechtigte Personen und deren autorisierte Gäste. Ein am Hochsitz angebrachter Warnhinweis „Jagdwirtschaftliche Einrichtung – BETRETEN VERBOTEN“ habe den Verunfallten als unbefugt ausgewiesen.

Selbst wenn der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung erlaubt hätte, hätte dies die Verkehrssicherungspflicht der Jagdpächter nicht ausgelöst. Eine Jagderlaubnis berechtige nicht automatisch zur Weitergabe der Nutzungserlaubnis an Dritte. Das Gericht betonte, dass die schriftliche Erteilung von Jagderlaubnissen sicherstellen solle, dass nur klar identifizierte Personen als befugte Nutzer gelten.

Da die Berufung nur unter der Bedingung der Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist das Urteil des Landgerichts Limburg nun rechtskräftig. Die Entscheidung des OLG ist unanfechtbar.

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