Geldentschädigungsklage eines Ex-Bürgermeisters wegen Ausschussbericht verjährt

Frankfurt am Main, 16. März 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Forderung eines ehemaligen Bürgermeisters auf Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung eines Berichts eines kommunalen Akteneinsichtsausschusses zurückgewiesen. Der Kläger hatte mindestens 50.000 Euro wegen einer angeblichen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangt. Der zuständige Zivilsenat wies die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn ab. Nach Auffassung des Gerichts sind mögliche Ansprüche jedenfalls verjährt.

Der Kläger war bis 2014 Bürgermeister der beklagten nordhessischen Stadt. Nach seinem Ausscheiden setzte die Stadtverordnetenversammlung einen Akteneinsichtsausschuss ein, der verschiedene Aspekte seiner Amtsführung prüfte. Der Abschlussbericht wurde 2017 vorgestellt und über die Internetseite der Stadt öffentlich zugänglich gemacht. Auf Verlangen des Klägers entfernte die Kommune den Bericht Ende 2019 aus dem Internet.

Gericht sieht einmalige Veröffentlichung und keine Dauerhandlung

Im Jahr 2021 übermittelte der Kläger der Stadt eine umfangreiche Gegendarstellung und rügte ein rechtsfehlerhaftes Verfahren sowie eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Mit seiner Klage verlangte er materiellen und immateriellen Schadensersatz. In der Berufungsinstanz verfolgte er insbesondere eine Geldentschädigung von mindestens 50.000 Euro weiter.

Der 1. Zivilsenat entschied, dass etwaige Ansprüche der dreijährigen Regelverjährung unterliegen. Maßgeblich sei die einmalige Veröffentlichung des Berichts, nicht eine fortdauernde Verletzungshandlung. Die Grundsätze zu sogenannten schädigenden Dauerhandlungen, bei denen jede Handlung eine neue Verjährungsfrist auslösen kann, seien daher nicht anwendbar.

Nach Ansicht des Gerichts begann die Verjährungsfrist mit der Kenntnis des Klägers von der Veröffentlichung auf der städtischen Internetseite. Diese habe spätestens im Frühjahr 2018 vorgelegen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; der Kläger kann mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Revision beim Bundesgerichtshof beantragen.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner