
Düsseldorf, 5. Dezember 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Eurowings GmbH untersagt, bei Online-Flugbuchungen irreführend mit der Kompensation von CO2-Emissionen zu werben. Der 20. Zivilsenat unter Vorsitz von Richter Schüttpelz gab am 4. Dezember 2025 der Berufung des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf teilweise statt.
Werbung für CO2-Kompensation ist irreführend
Eurowings hatte auf ihrer Website angeboten, CO2-Emissionen von Flugreisen durch Beiträge zu Klimaschutzprojekten auszugleichen. Die Werbung sprach von „nachhaltigem Fliegen“ und „CO2-neutralen Reisen“. Nach Auffassung des Gerichts führte dies bei einem erheblichen Teil der Verbraucher zu der Fehlvorstellung, sämtliche klimaschädlichen Emissionen würden ausgeglichen. Tatsächlich würden neben CO2 weitere Treibhausgase in nicht unerheblichem Umfang freigesetzt, woraus eine Irreführung resultiere.
Die Richter betonten, dass Verbraucher im allgemeinen Sprachgebrauch die Begriffe „CO2-neutral“ und „klimaneutral“ synonym verstehen. Ein Hinweis darauf, dass lediglich CO2 kompensiert werde, sei Eurowings zumutbar. Hingegen wurde die Werbung für „Sustainable Aviation Fuel“ (SAF) nicht beanstandet. Hier wies das Gericht darauf hin, dass die Angaben über die Reduktion von CO2-Emissionen um mindestens 80 Prozent im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen zutreffend seien und der Begriff „nachhaltig“ eher als Werturteil denn als Beschaffenheitsangabe zu verstehen sei.
Das Gericht schloss die Revision aus, da die angegriffene Werbung ab September 2026 aufgrund geplanter Rechtsänderungen ohnehin unzulässig sein wird. Eurowings kann innerhalb eines Monats Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.