
Düsseldorf, 9. April 2026 (JPD) Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe der Mutter eines 2017 verstorbenen siebenjährigen Kindes zurückgewiesen. Die Berufung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld nicht besteht und keine Behandlungsfehler festgestellt wurden, die zum Tod des Kindes führten.
Das Kind war zwischen dem 21. und 25. Dezember 2017 mehrmals in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten sowie in einer kinderärztlichen Notfallpraxis vorstellig. Diagnosen lauteten auf viralen Infekt, Stomatitis und Durchfallerkrankung; verschrieben wurden Schmerz- und fiebersenkende Mittel. Am 26. Dezember wurde das Kind ins Krankenhaus gebracht, dort behandelte Beklagte zu 2 und führte Beklagter zu 3 eine Notoperation durch. Eine Blutuntersuchung zeigte Pneumokokkensepsis und Multiorganversagen; das Kind wurde verlegt und verstarb kurze Zeit später.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, bereits bei den ersten Untersuchungen seien Bluttests und Antibiotika erforderlich gewesen. Sie kritisierte, dass das Kind im Krankenhaus nicht sofort als Notfall eingestuft und eine sofortige Antibiotikagabe unterlassen wurde. Zudem habe die Operation ohne elterliche Einwilligung erfolgen müssen. Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage am 6. November 2025 abgewiesen (Az. 3a O 214/21), da keine Behandlungsfehler ursächlich für den Tod waren.
Der 13. Zivilsenat bestätigte, dass bis zum 25. Dezember 2017 von einem viralen Infekt auszugehen war und weitere Maßnahmen medizinisch nicht indiziert waren. Weder den behandelnden Ärzten noch dem Krankenhaus konnte ein Organisationsverschulden vorgeworfen werden. Auch die Operation war medizinisch erforderlich und hätte ohne Einwilligung der Eltern durchgeführt werden dürfen.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin kann binnen eines Monats Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und die Berufung auf eigene Kosten fortführen.



