
Düsseldorf, 18. Dezember 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat irreführende Preiswerbung in Prospekten eines Lebensmitteldiscounters untersagt. Der 20. Zivilsenat wies die Berufung eines Dienstleistungsunternehmens zurück, das für einen Discounter Prospekte erstellt hatte, und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf. Prozentuale Preisermäßigungen dürfen danach nicht auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers bezogen werden, wenn der Eindruck einer Reduzierung gegenüber dem niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage entsteht.
Gegenstand des Verfahrens war ein Prospekt aus dem November 2024, in dem mehrere Produkte unter der Überschrift „Deine Marken noch günstiger“ mit Einsparungen von „bis zu –48 %“ beworben wurden. Die Reduzierungen bezogen sich bei einzelnen Produkten auf eine durchgestrichene UVP, während die grafische Gestaltung zugleich prozentuale Preisnachlässe hervorhob. Eine Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und klagte auf Unterlassung.
Gericht sieht Verstoß gegen Preisangabenverordnung
Wie bereits das Landgericht Düsseldorf wertete auch das Oberlandesgericht die Werbung als Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV. Maßgeblich sei der Gesamteindruck aus Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers. Dieser gehe aufgrund der Gestaltung der Preiskacheln, der Streichpreise und der hervorgehobenen Prozentangaben davon aus, dass sich der Rabatt auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehe und nicht lediglich auf eine Hersteller-UVP.
Der Hinweis „UVP“ trete nach Auffassung des Senats grafisch in den Hintergrund und werde von vielen Verbrauchern nicht wahrgenommen. Zudem sei der UVP-Preis durchgestrichen dargestellt, was typischerweise auf eine vorherige Preisreduzierung hindeute. Dass andere beworbene Produkte tatsächlich mit Rabatten gegenüber früheren Verkaufspreisen versehen waren, verstärke diesen Eindruck zusätzlich.
Bestätigung der Verbraucherklage – Revision zugelassen
Das Gericht folgte damit der Argumentation der klagenden Verbraucherzentrale, wonach die Werbung geeignet sei, Verbraucher über die tatsächliche Preisersparnis zu täuschen. Der Einwand der Beklagten, vergleichbare Gestaltungen seien branchenüblich, blieb ohne Erfolg. Eine unzulässige Werbepraxis werde nicht dadurch rechtmäßig, dass sie verbreitet sei, stellte der Senat klar.
Die Entscheidung betrifft nach Angaben der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg konkret die Werbung von Aldi Süd. Die Organisation begrüßte das Urteil und sieht darin eine klare Linie gegen Preiswerbung mit UVP-Bezug. Zugleich verwies sie darauf, dass auch gegen andere Anbieter wegen vergleichbarer Gestaltungen vorgegangen werde. Das Oberlandesgericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig.
Aktenzeichen: I-20 U 43/25
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2025 – 38 O 284/24