Niedersachsen: Staatsgerichtshof prüft Familienzuschlag bei Teilzeit von Beamten

Bückeburg, 27. Februar 2026 (JPD) Der Niedersächsischer Staatsgerichtshof befasst sich mit der Verfassungsmäßigkeit der früheren Regelung zum kinderbezogenen Familienzuschlag bei teilzeitbeschäftigten Beamten. Anlass ist ein konkreter Normenkontrollantrag des Verwaltungsgericht Stade zu § 35 Abs. 5 Satz 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Der Antrag ging am 2. Februar 2026 beim Staatsgerichtshof ein.

Gleichheitsprüfung des § 35 NBesG

Das Verwaltungsgericht hält die Vorschrift für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Beanstandet wird, dass teilzeitbeschäftigte Landesbeamte, deren gemeinsames Arbeitszeitvolumen mit dem ebenfalls im öffentlichen Dienst stehenden Elternteil unter der regelmäßigen Vollarbeitszeit bleibt, den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags nicht entsprechend der Summe ihrer Arbeitszeit erhalten.

Nach der gesetzlichen Systematik wird der kinderbezogene Familienzuschlag bei Teilzeit grundsätzlich anteilig gekürzt. Sind beide Eltern im öffentlichen Dienst tätig, erhält ihn nur der kindergeldberechtigte Elternteil. Die angegriffene Regelung sah vor, den vollen Zuschlag auch bei Teilzeit zu gewähren, wenn der andere Elternteil vollzeitbeschäftigt war oder beide gemeinsam mindestens die regelmäßige Vollarbeitszeit erreichten.

Im Ausgangsverfahren klagt eine Lehrerin, die zeitweise mit 25,53 Prozent tätig war, während ihr Ehemann als Landesbeamter 68,09 Prozent arbeitete. Da beide zusammen 93,62 Prozent erreichten, wurde der Zuschlag für vier Kinder nur anteilig gewährt. Das Verwaltungsgericht sieht darin eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Elternpaaren mit mindestens 100 Prozent Gesamtarbeitszeit sowie gegenüber allein anspruchsberechtigten Teilzeitkräften mit vergleichbarem Arbeitszeitumfang.

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist ausgesetzt. Der Staatsgerichtshof hat der Landesregierung, dem Landtag und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen StGH 1/26 geführt.

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