
Die Jugendkammer des Landgerichts Würzburg hat einen heute 22-jährigen Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Übergriff zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sich der Angeklagte Ende vergangenen Jahres über die sozialen Medien mit der damals 13-jährigen Geschädigten zum Geschlechtsverkehr verabredet. Als Gegenleistung versprach er dem Mädchen eine Zahlung in Höhe von 5.000 Euro. Bei dem Treffen in einer öffentlichen Toilettenanlage kam es zu sexuellen Handlungen – darunter auch solche, denen das Opfer nicht zugestimmt hatte. Das versprochene Geld wurde nicht bezahlt.
Das minderjährige Mädchen wandte sich im Anschluss an die Tat an eine Vertrauenslehrerin an ihrer Schule. Diese informierte eine Opferschutzverein und veranlasste die Einschaltung der Polizei. Der Angeklagte wurde kurze Zeit später festgenommen und sitzt seither in Untersuchungshaft.
Prozess unter Schutzvorkehrungen für das Opfer
Zu Beginn der Hauptverhandlung legte der Angeklagte über seinen Verteidiger ein weitgehendes Geständnis ab. Die Wiedergabe der Videovernehmung des Opfers erfolgte unter Ausschluss der Öffentlichkeit, um eine persönliche Konfrontation mit dem Angeklagten zu vermeiden. Auch die Plädoyers von Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung wurden zum Schutz der Nebenklägerin nichtöffentlich geführt.
Im Rahmen des Verfahrens kam es zu einem Vergleich zur Schadenswiedergutmachung, in dem sich der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000 Euro an das Opfer verpflichtete. Die Kammer wertete diese Einigung als Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB, was eine Milderung des Strafrahmens nach sich zog. Voraussetzung ist, dass sich der Täter ernsthaft bemüht, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen oder sich mit dem Opfer zu versöhnen. Das Gericht sah hierin ein wesentliches strafmilderndes Moment.
Strafzumessung: Ausgleich, Geständnis und Reue versus List und Erniedrigung
Neben dem Täter-Opfer-Ausgleich berücksichtigte das Gericht zugunsten des Angeklagten auch dessen Geständnis, wenngleich es nicht in allen Punkten vollständig war, sowie die im letzten Wort gezeigte Reue und Schuldeinsicht.
Zu Lasten des Angeklagten wertete die Kammer insbesondere die Dauer des sexuellen Übergriffs, die kriminelle Energie und das besonders listige sowie gegenüber dem Opfer erniedrigende Vorgehen. Der Angeklagte habe die Unerfahrenheit und Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen gezielt ausgenutzt.
Vor diesem Hintergrund sah die Kammer die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten als tat- und schuldangemessen an. Besonders ausschlaggebend für die Milderung des sonst höheren sei der im Verlauf des Verfahrens geschlossene Täter-Opfer-Ausgleich gewesen.
Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, die Verteidigung eine solche von zwei Jahren und sechs Monaten beantragt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte bleibt weiter in Untersuchungshaft.