
Das Landgericht Osnabrück hat am 18. Juni 2025 einen 57-jährigen Mann wegen Mordes an einer 58-jährigen Frau zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt (Az. 6 Ks 3/25). Der Mann hatte die Frau, mit der er zuvor zusammengelebt hatte, auf ihrer Terrasse in Dörpen heimtückisch mit einem stumpfen Gegenstand und einem Messer tödlich angegriffen. Das Gericht sah das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt an; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die 6. Große Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Osnabrück hat gestern, 18. Juni2025, ihr Urteil in dem Verfahren wegen der Tötung einer 58 Jahre alten Frau in Dörpen gesprochen, welche am5. Oktober 2024 verstorben war. Der nunmehr 57 Jahre alte Angeklagte ist wegen Mordes zu einerlebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, Aktenzeichen 6 Ks 3/25.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte am Nachmittag des 5. Oktober 2024 die 58 Jahrealte Frau auf deren Terrasse heimtückisch tötete, indem er ihr zweimal auf den Hinterkopf schlug und mehrfachrechtsseitig in den Halsbereich mit einem Messer stach.
Der Angeklagte und die Verstorbene kannten sich bereits seit mehreren Jahren. Nachdem sie sich 2019 in einem Chatportal kennengelernt hatten, nahm die Verstorbene den Angeklagten 2020 in ihrer Wohnung als Untermieter auf, als dieser eine neue Wohnung suchte. Eine Liebesbeziehung bestand zwischen den beiden nicht. Das Zusammenleben gestaltete sich zunehmend schwierig. Zuletzt bewohnte der Angeklagte zwar eine andere ihm zugewiesene Wohnung, wollte jedoch gerne wieder in die Wohnung der Verstorbenen einziehen. Am Tattag trafen der Angeklagte und die Verstorbene in der Nähe eines Supermarktes in Dörpen aufeinander. Dort kam es bereits zu ersten Unstimmigkeiten. Nachmittags hielt sich dann der Angeklagte in der Wohnung der Verstorbenen auf, die inzwischen mit einem anderenorts wohnenden anderen Mann eine Liebesbeziehung eingegangen war. Dass der Angeklagte hiervon Kenntnis hatte, ließ sich zur Überzeugung der Kammer nicht feststellen. Als die Verstorbene sich nachmittags auf ihrer Terrasse an einen Gartentisch setzte und eine Zigarette rauchte, schlug der Angeklagte der Frau zunächst zweimal mit einem stumpfen harten Gegenstand auf den Hinterkopf, wodurch diese eine zweifache Schädelbasisfraktur erlitt. Anschließend stach er ihr mehrfach rechtsseitig mit einem Messer in den Hals. Schließlich verließ der Angeklagte die Örtlichkeit, fuhr mit dem Zug nach Münster, anschließend nach Emden und wieder zurück nach Dörpen. Auf der Fahrt zu seiner Wohnung wurde er von Polizeibeamten aufgegriffen und festgenommen. Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.
Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung betonte die Kammer, dass der Sachverhalt aufgrund derGesamtwürdigung einer Vielzahl von belastenden Indizien feststehe. So sei etwa die Vorgeschichte zur Tateingehend zu würdigen, wie auch das Spurenbild und Aussagen zahlreicher Zeugen. Auch das Nachtatverhalten lasse auf die Person des Angeklagten als Täter schließen. Zudem bestünden keinerlei Hinweise auf eine andere in Betracht kommende Person als Täter. Aufgrund des Tatherganges – der bewusst von hinten auf die am Tisch sitzende Frau ausgeführte massive Übergriff, den sie so nicht erwartet habe – sei das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht. Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe sah die Kammer nicht als erfüllt an. Das tatsächlich handlungsleitende Motiv für die Tötung der Verstorbenen sei nicht hinreichend sicher feststellbar gewesen.
Mord wird nach dem Gesetz mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
LG Oldenburg, 19.06.2025