
Oldenburg, 23. März 2026 (JPD) Die 1. Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg hat die Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe des ehemaligen Krankenpflegers Niels H. auf 28 Jahre festgesetzt. Zugleich lehnte das Gericht eine vorzeitige Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach 15 Jahren ab. Grundlage der Entscheidung ist die Feststellung einer besonderen Schwere der Schuld. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Der Verurteilte verbüßt eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom Juni 2019 und befindet sich seit Mai 2009 im Strafvollzug. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Mindestverbüßungsdauer von 28 Jahren beantragt. Das Gericht folgte dieser Einschätzung und berücksichtigte bei seiner Entscheidung sowohl die Tatumstände als auch die Entwicklung der Persönlichkeit des Verurteilten nach der Verurteilung.
Besondere Schwere der Schuld als maßgeblicher Faktor
Die Kammer stellte fest, dass die Vielzahl der Taten und das Vorliegen mehrerer Mordmerkmale – insbesondere Heimtücke und niedrige Beweggründe – besonders erschwerend zu berücksichtigen seien. Der Verurteilte habe seine Position gezielt zum Nachteil besonders schutzbedürftiger, ihm ausgelieferter Patienten ausgenutzt. Zudem sei seine Motivation maßgeblich von Geltungssucht geprägt gewesen.
Das Gericht hob ferner hervor, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in das Gesundheitswesen durch die Taten in erheblichem Maße beeinträchtigt worden sei. Die Mindestverbüßungsdauer stelle keinen Automatismus für eine spätere Entlassung dar, sondern bilde lediglich einen Rahmen für die weitere Vollstreckung. Vor einer Entscheidung über eine mögliche Entlassung sei zu prüfen, ob weiterhin eine Gefährlichkeit des Verurteilten vorliege, gegebenenfalls unter Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.
Gegen den Beschluss kann der Verurteilte sofortige Beschwerde einlegen. Über diese würde das Oberlandesgericht Celle entscheiden.



