
München, 19. Januar 2026 (JPD) – Im Strafverfahren zum tödlichen Zugunglück von Burgrain hat das Landgericht München II zwei frühere Mitarbeiter der Deutschen Bahn freigesprochen. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme an 19 Verhandlungstagen sah die 4. Große Strafkammer den Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung nicht als nachweisbar an. Angeklagt waren ein Fahrdienstleiter sowie ein Bezirksleiter der Bahn.
Die Staatsanwaltschaft München II hatte den beiden Beschuldigten vorgeworfen, durch Pflichtverletzungen den Unfall vom 3. Juni 2022 mitverursacht zu haben. Bei der Entgleisung nahe Burgrain kamen fünf Menschen ums Leben, zahlreiche weitere Fahrgäste wurden teils schwer verletzt. Das Verfahren sollte klären, ob individuelles Fehlverhalten strafrechtlich für die Katastrophe verantwortlich war.
Nach den Feststellungen der Kammer stand fest, dass zwei Bahnschwellen aufgrund von Vorschädigungen ihre Tragfähigkeit verloren hatten und dies zur Entgleisung führte. Vorsitzender Richter Thomas Lenz betonte zu Beginn der Urteilsbegründung, dass das Gericht ausschließlich die strafrechtliche Verantwortung zu prüfen habe. Eine moralische Bewertung oder systemische Fragen des Bahnbetriebs könnten den Maßstab der Strafbarkeit nicht ersetzen.
Keine nachweisbare Pflichtverletzung mit Unfallkausalität
Beim Angeklagten S. konnte nach Auffassung der Kammer keine relevante Pflichtverletzung festgestellt werden. Eine Verpflichtung, die später schadhaften Schwellen zu reparieren, habe zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden. Damit fehle es bereits an einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung.
Anders beurteilte das Gericht das Verhalten des Angeklagten M. insoweit, als dieser einen Funkspruch eines Lokomotivführers über einen festgestellten „Schlenker“ nicht weitergegeben hatte. Darin liege zwar eine Verletzung einer Handlungspflicht. Es lasse sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Weitergabe der Information den Unfall verhindert hätte. Nach Überzeugung der Kammer sei bereits unklar, ob die schadhaften Schwellen bei einer anschließenden Kontrolle überhaupt erkannt worden wären. Damit fehle der Nachweis der Kausalität zwischen Pflichtverstoß und Unfallgeschehen.
Der Vorsitzende hob hervor, dass das Verfahren trotz der Freisprüche zur Aufklärung beigetragen habe. Die Kammer habe den Bahnbetrieb detailliert untersucht und dabei Defizite in der praktischen Umsetzung formell bestehender Kontrollmechanismen festgestellt. Zugleich kritisierte das Gericht das Aussageverhalten einzelner Zeugen, von denen einige unzutreffende Angaben gemacht oder erst nach intensiver Befragung belastbare Aussagen geliefert hätten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Staatsanwaltschaft München II sowie den Nebenklägern steht die Revision zum Bundesgerichtshof offen. Die Einlegung des Rechtsmittels ist binnen einer Woche möglich.