München, 18. Dezember 2025 (JPD) – Das Landgericht München II hat einen 40-jährigen Mann wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die 1. Große Strafkammer als Schwurgericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte seine Ehefrau mit direktem Tötungsvorsatz mit einem Messer angegriffen und lebensgefährlich verletzt hatte. Zugleich ordnete das Gericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

Nach den Feststellungen der Kammer war die Ehe des Angeklagten seit Jahren von wiederkehrenden Konflikten und Gewalt geprägt. Die Auseinandersetzungen seien regelmäßig eskaliert, wobei körperliche Übergriffe stets vom Angeklagten ausgegangen seien und teils vor den gemeinsamen Kindern stattgefunden hätten. Trotz polizeilicher Maßnahmen und Gewaltschutzverfahren habe sich an der Situation nichts geändert.

Gericht sieht niedrige Beweggründe und direkten Tötungsvorsatz

Am Tattag habe der Angeklagte den Streit erneut gesucht und in der Küche der gemeinsamen Wohnung insgesamt elf Messerstiche gegen den zentralen Brustkorb und den Unterleib der Geschädigten geführt. Die Frau erlitt schwere Verletzungen, darunter die Eröffnung von Bauch- und Brustraum sowie die Verletzung einer großen Vene, die eine akute Lebensgefahr begründeten. Weitere Stichverletzungen an Arm und Oberschenkel seien nach Überzeugung des Gerichts Folge einer Abwehrhaltung gewesen.

Die Kammer ging davon aus, dass der Angeklagte aus einem übersteigerten Anspruchsdenken heraus gehandelt habe. Er habe seine Ehefrau unter seinen Willen zwingen wollen und dabei den Tod der Geschädigten billigend in Kauf genommen. Dieses Motiv wertete das Gericht als niedrigen Beweggrund. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei nicht eingeschränkt gewesen. Dass die Geschädigte überlebte, führte das Gericht maßgeblich auf das schnelle Eingreifen eines der Kinder, den alarmierten Rettungsdienst und die zeitnahe medizinische Versorgung zurück.

Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Die Überzeugung der Kammer stützte sich auf die Angaben der Geschädigten, zweier gemeinsamer Kinder sowie einer polizeilichen Sachbearbeiterin für häusliche Gewalt, die durch weitere Zeugenaussagen und ein rechtsmedizinisches Gutachten bestätigt wurden.

Strafzumessung: Milderung wegen Versuchs, Vorstrafe belastend

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht, dass es beim Versuch geblieben war und die Tat nach seiner Überzeugung nicht lange geplant gewesen sei. Zugunsten des Angeklagten fiel zudem ins Gewicht, dass die Geschädigte keine schweren dauerhaften körperlichen Schäden davongetragen habe. Strafschärfend wirkte hingegen eine einschlägige Vorverurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil derselben Geschädigten aus dem Jahr 2022. Unter Abwägung aller Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren für tat- und schuldangemessen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Staatsanwaltschaft München II und der Verteidigung steht die Revision zum Bundesgerichtshof offen, die binnen einer Woche eingelegt werden kann.

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