
München, 11. März 2026 (JPD) Das Landgericht München I hat einen 31-jährigen Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die 19. Große Strafkammer unter Vorsitz von Richterin Nina Prantl sah es als erwiesen an, dass der Mann dem später verstorbenen Geschädigten im September 2024 einen heftigen Fußtritt gegen den Unterkiefer versetzt hatte. Der Tod des Opfers sei tragisch gewesen, gehe jedoch nicht auf einen Tötungsvorsatz zurück, stellte das Gericht fest. Die Anklage der Staatsanwaltschaft hatte ursprünglich auf Mord gelautet.
Gericht verneint Tötungsvorsatz bei tödlichem Angriff
Nach den Feststellungen der Kammer begegneten sich der Angeklagte und der Geschädigte am 25. September 2024 im Alten Botanischen Garten in München. Nachdem der Geschädigte der Gruppe um den Angeklagten ein Feuerzeug überlassen und nach Tabak gefragt hatte, kam es zu gegenseitigen nonverbalen Provokationen. Der Angeklagte schlug dem Mann zunächst auf den Hinterkopf. Als der Geschädigte daraufhin sein Mobiltelefon zückte, um Fotos zu machen, trat der Angeklagte ihm aus Verärgerung mit einem sogenannten „Snap-Kick“ gegen den Unterkiefer.
Der Geschädigte brach zusammen und blieb regungslos liegen. Trotz Reanimationsversuchen durch herbeigerufene Polizeibeamte starb er später an einem Atemstillstand. Nach den Feststellungen der Kammer wäre der Mann trotz erheblicher Vorerkrankungen ohne den Tritt nicht gestorben; Verletzungen an Schädel oder Gehirn wurden bei der Obduktion nicht festgestellt.
Das Gericht sah zwar einen Vorsatz zur Körperverletzung, jedoch keinen Tötungsvorsatz. Ein einzelner derartiger Tritt führe nur selten zum Tod, zudem sei er nicht mit voller Wucht ausgeführt worden und habe spontan in einer Situation der Verärgerung stattgefunden. Die Verteidigung hatte lediglich auf fahrlässige Tötung plädiert, während die Staatsanwaltschaft zuletzt ebenfalls eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge beantragt hatte.
Der Angeklagte räumte den Tritt ein; ein Überwachungsvideo bestätigte den Ablauf und galt als zentrales Beweismittel. Trotz Alkoholkonsums sei der Mann voll schuldfähig gewesen, so die Kammer.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Geständnis, gezeigte Reue und das Fehlen von Vorstrafen in Deutschland zugunsten des Angeklagten. Strafschärfend berücksichtigte es das erhebliche Missverhältnis zwischen dem geringfügigen Anlass und der Gewalthandlung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Verteidigung und Staatsanwaltschaft können binnen einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof einlegen. Die Kammer ordnete zudem die Fortdauer der Untersuchungshaft an.




