
Bonn, 5. März 2026 (JPD) Das Landgericht Bonn hat die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln gegen drei ehemalige Mitarbeiter einer Hamburger Privatbank im Zusammenhang mit mutmaßlichen Cum-Ex-Geschäften zur Hauptverhandlung zugelassen. Zwei Angeklagten wird Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vorgeworfen, einem weiteren Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Der Tatzeitraum soll zwischen 2007 und 2019 liegen. Prozessbeginn ist am 24. März 2026 um 10 Uhr im Prozessgebäude des Landgerichts Bonn in Siegburg.
Nach Angaben des Gerichts handelt es sich bei den Angeklagten um einen früheren Syndikus, einen ehemaligen Mitarbeiter im Risikocontrolling sowie einen früheren Abteilungsleiter der Bank. Insgesamt sind bislang 53 Verhandlungstage angesetzt.
Anklage gegen Finanzbeamtin zunächst nicht eröffnet
Die gegen eine Sachgebietsleiterin des Finanzamts für Großunternehmen in Hamburg gerichtete Anklage wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung ließ das Gericht dagegen nicht zur Hauptverhandlung zu. Nach Auffassung der Kammer ist eine strafbare Unterstützungshandlung derzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisbar.
Der Staatsanwaltschaft zufolge soll die Beamtin unter anderem darüber zu entscheiden gehabt haben, ob einer Privatbank die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zu versagen und bereits angerechnete Beträge zurückzufordern seien. Sie soll aus sachfremden Gründen davon abgesehen und ihre vorgesetzte Behörde unvollständig informiert haben. Das Gericht sah hierfür jedoch weder eine eindeutig unvertretbare Rechtsauffassung noch ausreichende Anhaltspunkte für einen Gehilfenvorsatz.
Das Verfahren gegen die Frau wurde nach der Nichteröffnung abgetrennt. Hintergrund ist, dass gegen den Beschluss noch sofortige Beschwerde eingelegt werden kann und ein mögliches Eingreifen des Oberlandesgerichts Köln sonst zu einem Neubeginn der bereits angesetzten Hauptverhandlung führen könnte. Zudem unterscheidet sich der Tatvorwurf gegen die Beschuldigte nach Auffassung der Kammer in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht deutlich von dem gegen die übrigen Angeklagten.





