Beratungsdokumentation entscheidend: Keine Haftung des Versicherers wegen fehlender Elementarschadensversicherung

Koblenz, 23. März 2026 (JPD) Das Landgericht Koblenz hat eine Schadensersatzklage eines Versicherungsnehmers wegen behaupteter Falschberatung beim Abschluss einer gewerblichen Versicherung abgewiesen. Der Kläger hatte geltend gemacht, sein Betrieb sei bei der Flutkatastrophe im Juli 2021 erheblich beschädigt worden und der Versicherer hafte wegen unterlassener Aufklärung über den fehlenden Elementarschutz. Das Gericht verneinte jedoch einen Anspruch aus § 6 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Kläger hatte über einen Vermittler eine Betriebsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen, die Elementarschäden nicht umfasste. Er berief sich darauf, ein früherer Vertrag habe entsprechenden Schutz enthalten und dieser sei unverändert übernommen worden. Zudem sei er nicht über das Fehlen der Elementarversicherung aufgeklärt worden. Die Beklagte hielt dem entgegen, der Kläger habe nach umfassender Beratung bewusst auf den Einschluss verzichtet.

Beweislast und Beratungsdokumentation im Versicherungsrecht

Die 16. Zivilkammer stellte klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für ein Beratungsverschulden beim Versicherungsnehmer liegt. Maßgeblich sei eine volle richterliche Überzeugung, die hier nicht erreicht worden sei. Insbesondere spreche die vom Kläger unterzeichnete Beratungsdokumentation gegen dessen Darstellung. Daraus ergebe sich an mehreren Stellen, dass ein zusätzlicher Schutz gegen Elementarschäden nicht gewünscht gewesen sei.

Die persönliche Anhörung des Klägers genügte dem Gericht nicht, um die erforderliche Überzeugung zu begründen. Seine Angaben stünden im Widerspruch zu den schriftlichen Unterlagen und belegten lediglich eine Möglichkeit, nicht jedoch den behaupteten Geschehensablauf. Weitere Beweismittel hätten die Darstellung nicht bestätigt. Auch die vernommenen Zeugen hätten keine entscheidenden Erkenntnisse geliefert, sodass verbleibende Zweifel zulasten des Klägers gingen.

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