Motorradsturz in Speyer: Stadt haftet nicht für beschädigten Gully

Frankenthal (Pfalz), 19. Februar 2026 (JPD) – Das Landgericht Frankenthal hat die Klage eines Motorradfahrers gegen die Stadt Speyer nach einem Sturz auf einer beschädigten Gullykante abgewiesen. Der Fahrer hatte mehr als 6.000 Euro Schadensersatz gefordert, weil sein Hinterrad an einem ausgebrochenen Asphaltstück hängen geblieben sei. Die 3. Zivilkammer entschied, dass die Kommune keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, da der Straßenbelag nicht als für Motorräder besonders gefährlich einzustufen sei.

Straßenbenutzung erfordert Anpassung an Gegebenheiten

Der Unfall ereignete sich in der Nähe des Technik Museums Speyer. Das beschädigte Asphaltstück maß rund 20 Zentimeter in der Länge und zehn Zentimeter in der Breite. Nach Auffassung des Gerichts müssen Verkehrsteilnehmer, insbesondere Motorradfahrer, ihre Fahrweise grundsätzlich den erkennbaren Straßenverhältnissen anpassen. Eine Verkehrssicherungspflicht bestehe nach der Rechtsprechung in der Regel nur bei Schlaglöchern auf stark befahrenen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 Zentimetern, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.

Die Stadt Speyer hatte den Gullyschacht nach dem Unfall ausgebessert. Das Gericht betonte, dass öffentliche Straßen keine absolute Sicherheit bieten können, sondern nur ein ausreichend sicheres Befahren gewährleisten müssen. Eine Haftung der Kommune für den entstandenen Schaden komme daher nicht in Betracht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Berufung zum Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken ist möglich.

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