
Berlin, 26. Januar 2026 (JPD) – Das Landgericht Berlin II hat TikTok untersagt, personenbezogene Daten von Kindern zwischen 13 und 15 Jahren für personalisierte Werbung zu verarbeiten, ohne zuvor die Einwilligung der Eltern einzuholen. Grundlage ist eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands, der bemängelte, dass TikTok das Alter seiner Nutzerinnen und Nutzer nur unzureichend überprüft und sich allein auf die bei der Registrierung angegebene Altersangabe verlässt.
Das Gericht stellte fest, dass die Praxis des Unternehmens gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt. TikTok habe die bei der Nutzung erhobenen Daten von Minderjährigen unrechtmäßig verarbeitet. Die reine Abfrage des Geburtsdatums bei der Registrierung reiche nicht aus, um sicherzustellen, dass Kinder unter 16 Jahren nicht ohne Elternzustimmung für Werbezwecke erfasst werden. Ein falsches Alter anzugeben, um die Plattform uneingeschränkt nutzen zu können, werde dadurch erleichtert, sodass die Daten von Minderjährigen potenziell regelmäßig ohne Einwilligung der Eltern verarbeitet worden seien.
Verbraucherzentrale fordert strengere Alterskontrollen
Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, erklärte: „Online-Plattformen müssen die Privatsphäre von Minderjährigen schützen. Es reicht nicht, bei der Registrierung das Alter abzufragen. Eine solche Kontrolle ist unzureichend und kann gravierende Folgen haben, wenn Kinder personalisierte Werbung ausgesetzt werden.“ Die Verbraucherschützer fordern, dass Anbieter seit Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA) keine Werbung auf Basis von Profilbildung an Minderjährige ausspielen. Zugleich müsse eine Altersüberprüfung präzise geregelt und auf klar definierte Kontexte beschränkt sein, um die Privatsphäre aller Nutzerinnen und Nutzer zu wahren.
Einen Antrag der Verbraucherzentrale, auch einzelne Klauseln der Datenschutzerklärung von TikTok zu untersagen, wies das Gericht ab. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich dabei lediglich um einseitige Hinweise ohne vertraglich relevanten Regelungsgehalt. Gegen diesen Teil des Urteils hat der Verbraucherzentrale Bundesverband Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt.
Das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 23. Dezember 2025 (Az. 15 O 271/23) ist noch nicht rechtskräftig.






