
Berlin, 16. Dezember 2025 (JPD) – Das Landgericht Berlin II hat Booking.com wegen der Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Nach dem Urteil der Zivilkammer 61 haften die Booking.com BV und ihre deutsche Tochtergesellschaft Booking.com (Deutschland) GmbH als Gesamtschuldner gegenüber 1.099 Betreibern von Unterkünften. Festgestellt wurde eine Ersatzpflicht für Schäden, die den Betroffenen seit dem 1. Januar 2013 durch die Klauseln entstanden sind.
Gegenstand des Verfahrens war eine Feststellungsklage von insgesamt 1.288 Klägern, die auf Schadensersatz wegen kartellrechtswidriger Vertragsbedingungen zielte. Soweit darüber hinaus die Rückerstattung bereits gezahlter Buchungsprovisionen begehrt wurde, blieb die Klage ohne Erfolg. Über die konkrete Höhe einzelner Schäden und deren Kausalität hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
Wettbewerbsbeschränkung durch Bestpreisklauseln
Nach den Feststellungen der Kammer bewirkten sowohl die bis Mitte 2015 verwendeten sogenannten weiten Bestpreisklauseln als auch die anschließend eingesetzten engen Bestpreisklauseln eine Beschränkung des Wettbewerbs. Die Klauseln hätten die Preisgestaltungsfreiheit der Unterkunftsbetreiber eingeschränkt und damit den Wettbewerb beim Vertrieb von Unterkünften beeinträchtigt. Für die engen Bestpreisklauseln sei dies bereits aufgrund der bindenden Entscheidung des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2015 festgestellt, die der Bundesgerichtshof 2021 bestätigt hatte.
Das Gericht führte aus, dass den Betreibern durch die Klauseln die Möglichkeit genommen worden sei, im Direktvertrieb günstigere Preise anzubieten und dabei eingesparte Vermittlungsprovisionen weiterzugeben. Auch eine flexible Vermarktung von Restkapazitäten, etwa durch kurzfristige Preisnachlässe, sei erschwert worden, da Preissenkungen auf der Plattform regelmäßig mit einer erneuten Provisionspflicht verbunden gewesen seien. Dadurch habe sich der wirtschaftliche Spielraum der Betriebe weiter verengt.
Die Feststellungsklage hielt das Landgericht trotz der grundsätzlich vorrangigen Leistungsklage für zulässig. Zur Begründung verwies die Kammer darauf, dass die behaupteten Wettbewerbsverzerrungen über den Zeitraum der Klauselverwendung hinaus fortwirkten und eine abschließende Schadensbezifferung zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht möglich gewesen sei. Solche fortdauernden Effekte könnten eine anhaltende Schädigung der Marktteilnehmer begründen.
Unzulässig war die Klage nach Auffassung des Gerichts in 189 Fällen. In 70 Verfahren fehlte es an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Prozessvertreter, bei 118 Klägern ließ sich eine Betroffenheit vom Kartellverstoß nicht feststellen. Ein weiterer Fall scheiterte aus sonstigen prozessualen Gründen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; gegen die Entscheidung kann binnen eines Monats Berufung zum Kammergericht eingelegt werden.