
Am Landgericht Berlin II wurde eine Räumungsklage gegen den Bundesverband der Alternative für Deutschland (AfD) hinsichtlich ihrer Bundesgeschäftsstelle eingereicht.
In der Klage trägt die Klägerin vor, dass sie Vermieterin sowie Eigentümerin des Gebäudes sei und die Mietverträge mit der Beklagten wegen der Unzumutbarkeit der Fortsetzung fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt habe. Grund der Kündigungen sei eine Wahlparty im Rahmen der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 im Innenhof gewesen, bei der die Beklagte die Fassade des Gebäudes unter anderem mit dem Parteilogo bestrahlt habe. Zudem sei der Zugang zum Gebäude stundenlang von der Polizei gesperrt worden, so dass andere Mieter das Haus nicht mehr hätten betreten können. Weder habe die Beklagte die Hofflächen oder die Außenfassade gemietet, noch habe sie eine Erlaubnis der Vermieterin eingeholt.
Die Klage wurde der Beklagten im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens zugestellt. Eine Klageerwiderung ist noch nicht eingegangen.
Landgericht Berlin II: Aktenzeichen 3 O 151/25
LG Berlin II, 28.05.2025