
Berlin, 7. Januar 2026 (JPD) – Das Landgericht Berlin I hat einen ehemaligen Fußballjugendtrainer wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die 7. Große Strafkammer – Jugendkammer – verhängte gegen den heute 28-jährigen Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem stellte das Gericht den Mann unter Bewährungshilfe und verpflichtete ihn zur Teilnahme an einer Therapie.
Nach den Feststellungen der Kammer missbrauchte der Angeklagte im Dezember 2022 und im Februar 2023 jeweils einen elfjährigen Jungen bei privaten Übernachtungsbesuchen in seiner Berliner Wohnung. Beide Kinder hatte er zuvor in seiner Funktion als Trainer einer bekannten Jugendfußballmannschaft kennengelernt. Die Übergriffe ereigneten sich im Rahmen persönlicher Kontakte, die der Angeklagte über seine Trainerrolle angebahnt hatte.
Gericht sieht systematische Grenzverletzungen
In der Urteilsbegründung schilderte die Vorsitzende Richterin, der Angeklagte habe das Vertrauen der Kinder und ihrer Familien gezielt ausgenutzt. Als engagierter und bei Eltern wie Spielern beliebter Trainer habe er über Messenger-Dienste intensive private Kontakte zu mehreren Jungen gepflegt. Diese Kommunikation bewertete die Kammer als grenzverletzend und unangemessen, insbesondere im Zusammenhang mit angebotenen Einzeltrainings und Übernachtungen in der Wohnung des Angeklagten.
Zu den verfahrensgegenständlichen Taten kam es nach Überzeugung des Gerichts während solcher privaten Aufenthalte. Dabei habe es Berührungen im Intimbereich gegeben; in einem Fall habe das Kind den Übergriff abgewehrt. Beide Geschädigten seien durch die Taten in ihrer persönlichen Entwicklung beeinträchtigt worden und hätten ihre sportlichen Ambitionen aufgegeben. Weitere angeklagte Vorwürfe wurden im Verlauf der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Strafzumessung und Bewährung
Die Kammer stellte klar, dass sexueller Missbrauch von Kindern vom Gesetzgeber als Verbrechen eingestuft ist und mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht wird. Strafmildernd berücksichtigte das Gericht das Geständnis des Angeklagten, das den Kindern belastende Aussagen ersparte, sowie dessen bisherige Unbestraftheit. Zudem sei zu würdigen gewesen, dass der Angeklagte nicht mehr mit Kindern arbeite, therapiebereit sei und sich bei den Geschädigten entschuldigt habe.
Auch die identifizierende Berichterstattung über das Verfahren floss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in die Strafzumessung ein. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung sah die Kammer als erfüllt an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit der Revision angefochten werden.