Im Streit um den Hund „Alex“, der während einer nichtehelichen Beziehung angeschafft wurde, hat das Landgericht Bamberg entschieden, dass die Klägerin als alleinige Eigentümerin gilt und das Tier vom Ex-Partner herausverlangen darf. Maßgeblich war nicht die emotionale Bindung, sondern allein das Eigentum, das sich aus dem „Adoptionsvertrag“ sowie Versicherungsunterlagen und der Hundesteuerpflicht der Klägerin ergab. Das Berufungsgericht bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Forchheim; das Urteil ist rechtskräftig.

Die Klägerin und der Beklagte führten eine Beziehung, während der intakten Lebensgemeinschaft wurde ein Hund angeschafft („Alex“), gemeinsame Kinder hatte das Paar nicht. Das Tier wurde in den Niederlanden „adoptiert“, so der Wortlaut des „Adoptionsvertrages“, in dem die Klägerin als diejenige Person, die den Hund „adoptiert“, bezeichnet ist. Während eines gemeinsamen Urlaubes in den Niederlanden, den beide in einer in ihrem Eigentum stehenden Ferienwohnung verbrachten, entschied sich die Klägerin, die Beziehung zu beenden, und kehrte – für den Beklagten überraschend – nicht in die Wohnung zurück. Der Hund, der mit dem Beklagten in der Wohnung zurückgeblieben war, wurde durch den Beklagten mit zurück nach Deutschland genommen. Wenige Wochen danach forderte ihn die Klägerin zur Herausgabe des Tieres auf, hierauf reagierte der Beklagte jedoch nicht und war auch im Übrigen für die Klägerin nicht mehr erreichbar.

Vor dem Amtsgericht Forchheim verlangte die Klägerin die Herausgabe des Tieres, beide Parteien vertraten die Auffassung, eine starke emotionale Bindung zu dem Hund aufgebaut zu haben und dass der jeweils andere durch sein Verhalten das Wohl des Tieres gefährde. Beide nahmen für sich in Anspruch, Eigentümer des Tieres zu sein. Mit Endurteil vom 28.11.2024 erfolgte die Verurteilung des Beklagten, den Hund an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte führte gegen diese Entscheidung die Berufung zum Landgericht Bamberg, das Rechtsmittel wurde jedoch mit Beschluss vom 26.03.2025 zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass – anders als beim Streit um das Sorgerecht für gemeinsame Kinder – die Frage danach, wer eine stärkere emotionale Bindung zu dem Tier habe oder für dieses besser Sorge, keine Rolle spiele und das Eigentum an dem Hund und damit die Berechtigung des Herausgabeverlangens ausschließlich nach dem Sachenrecht zu beurteilen sei.

Insoweit könnten sich beide Parteien auf die aus § 1006 BGB resultierende Vermutung dahingehend, dass derjenige, der Besitzer einer Sache war oder ist, auch das Eigentum hieran innehat, berufen. Diesen Besitz habe auch die Klägerin durch ihren vorübergehenden Auszug aus der Immobilie, die in ihrem Eigentum steht und in der sich das Tier aufhielt, nicht aufgegeben. Allerdings ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des „Adoptionsvertrages“ als auch den weiteren Umständen, dass ausschließlich die Klägerin Eigentümerin geworden sei. Hierfür spreche insbesondere, dass durch sie sämtliche Versicherungen hinsichtlich des Tieres abgeschlossen und auch unterhalten wurden und sie die Steuerschuldnerin für die anfallende Hundesteuer war, aber auch die Korrespondenz der Parteien, die dem Gericht vorlag.

Unerheblich sei demgegenüber die Tatsache, dass es nicht die alleinige Entscheidung der Klägerin war, dass es zur „Adoption“ komme. Denn es sei davon auszugehen, dass es im Rahmen einer – noch nicht „zerrütteten“ – nichtehelichen Lebensgemeinschaft den üblichen Gepflogenheiten entspricht, dass die Anschaffung eines Haustieres nicht die alleinige Entscheidung eines der Partner ist, sondern eine solche im Vorfeld zumindest besprochen wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade die Anschaffung eines Hundes mit einem nicht unerheblichen Betreuungsaufwand einhergeht, wie es im Streitfall nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien auch der Fall war.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

LG Bamberg, 27.06.2025

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