
Berlin, 5. März 2026 (JPD) Stellt ein Arzt für eine privatärztliche Behandlung eine Rechnung mit einer nicht existierenden Gebührenziffer aus, begründet dies keine wirksame Zahlungsverpflichtung des Patienten. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit eine Klage auf Kostenerstattung gegen eine gesetzliche Krankenkasse abgewiesen (Urteil vom 27. Februar 2026, Az.: L 4 KR 289/21).
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine gesetzlich Versicherte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Immunadsorption beantragt. Dabei handelt es sich um ein Blutreinigungsverfahren, das unter anderem bei Autoimmunerkrankungen eingesetzt wird. Nachdem die Kasse den Antrag abgelehnt hatte, ließ sich die Patientin auf eigene Kosten privatärztlich behandeln und reichte anschließend die Rechnungen zur Erstattung ein.
Fehlende GOÄ-Ziffer macht Rechnung nicht fällig
Die Krankenkasse lehnte die Kostenerstattung ab. Auch die Klage der Versicherten vor dem Sozialgericht Berlin blieb erfolglos. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung voraussetzt, dass der Versicherte einer wirksamen und fälligen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist.
Nach Auffassung des Gerichts war die Arztrechnung jedoch nicht fällig. Sie erfüllte eine Mindestvoraussetzung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht, da für die berechnete Leistung keine gültige Gebührenziffer angegeben war. Der behandelnde Arzt hatte für die Immunadsorption eine Ziffer verwendet, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht existiert.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin kann jedoch beim Bundessozialgericht einen Antrag auf Zulassung der Revision stellen.




