Der 7. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat heute in zwei Eilverfahren entschieden, dass der ehemalige Vorsitzende des Vorstandes der  Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin (KZV) bis auf weiteres wieder in sein Amt einzusetzen ist.

 

In zwei Anläufen hatte die Vertreterversammlung der KZV im Oktober 2024 und erneut im Februar 2025 den Vorsitzenden des dreiköpfigen KZV-Vorstandes, den Zahnarzt G., von seinem Vorstandsamt entbunden. Die hiergegen vom Betroffenen angestrengten Eilverfahren hatten bereits in erster Instanz vor dem Sozialgericht Berlin Erfolg (Beschlüsse vom 15. April 2025).

 

Die von der KZV eingelegten Beschwerden hat der für das Vertrags(zahn)arztrecht zuständige 7. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nunmehr zurückgewiesen und ausdrücklich angeordnet, dass der ehemalige Vorstandsvorsitzende wieder in sein Amt eingesetzt werden müsse. 

 

In den Entscheidungen wurde offen gelassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entbindung vom Vorstandsamt vorlagen. Betont wurde vielmehr, dass die KZV die aufschiebende Wirkung der vom Betroffenen gegen seine Amtsentbindung eingelegten Widersprüche zu beachten habe. „Aufschiebende Wirkung“ kommt Rechtsbehelfen wie Widerspruch und Klage nach dem Prozessrecht grundsätzlich zu und bedeutet, dass die streitige Maßnahme während des Schwebezustandes bis zum rechtskräftigen Abschluss etwaiger Rechtsschutzverfahren nicht vollzogen werden darf. Hier hatte die KZV zwar wiederholt die „sofortige Vollziehung“ der Amtsentbindung angeordnet. Der 7. Senat hat jedoch klargestellt, dass dies im vorliegenden Zusammenhang aufgrund spezieller Regelungen im Sozialgesetzbuch rechtlich nicht zulässig war.

 

Die beiden Beschlüsse des 7. Senats sind rechtskräftig. Die schriftliche Begründung wird in Kürze als Anhang zu dieser Pressemitteilung veröffentlicht.

 

Hintergrundinformation:

Im selben Zusammenhang hat die Senatsverwaltung für Gesundheit im Wege der Rechtsaufsicht gegenüber der KZV Ende April 2025 verfügt, die im Februar 2025 erfolgte Wahl des Dr. H. zum neuen Vorstandsvorsitzenden rückgängig zu machen. Hiergegen hat die KZV Rechtsmittel eingelegt, die bei dem 7. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg anhängig sind und über die noch nicht entschieden ist (Az. L 7 KA 21/25 KL und L 7 KA 24/25 KL ER).

Beschlüsse vom 5. Juni 2025, Az. L 7 KA 14/25 B ER und L 7 KA 23/25 B ER

LSG Berlin-Brandenburg, 05.06.2025

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